Verkehrsverwaltungsrecht
Änderung der FEV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Am 18.3.2019 ist Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I, S. 218). Mit der Verordnung wird die Rechtsgrundlage für die Einführung eines Fahraufgabenkatalogs geschaffen. Außerdem soll sich künftig ein Fahrlehrer vor der Prüfung von Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse davon überzeugen, dass der Bewerber über die zum Führen eines Kfz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Schließlich werden insbesondere klarstellende, redaktionelle und verfahrenserleichternde Änderungen vorgenommen.
Hierdurch soll die Sicherheit von Fahranfängern erhöht werden. Zudem wurde von den Technischen Prüfstellen zunehmend festgestellt, dass bei praktischen Prüfungen von Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse nach § 31 FeV die erforderliche Prüfungsreife oft nicht vorliegt und die praktische Prüfung wiederholt werden muss. Dass soll zukünftig dadurch verhindert werden, dass ein Fahrlehrer auch diese Personen nur dann zur Prüfung vorstellen darf, wenn er sich von deren Prüfungsreife überzeugt hat.
Quelle: BR-Drucks 600/18
Änderung der StVZO
Am 22.3.2019 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13.3.2019 in Kraft getreten (BGBl I, S. 332). Durch diese Verordnung werden die §§ 19 und 21 StVZO geändert. Zukünftig kann das für die Zulassung eines Fahrzeugs, das nicht einem genehmigten Typ entspricht, erforderliche Gutachten nicht nur durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, sondern auch durch einen Technischen Dienst, der für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannt ist, durchgeführt werden.
Damit wird den Bedenken der EU-Kommission Rechnung getragen, die der Ansicht ist, dass die bisherige Regelung die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistern und die Dienstleistungsfreiheit in nicht gerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise beschränke, und deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des Verstoßes gegen EU-Recht gegen Deutschland eingeleitet hat.
Quelle: BR-Drucks 640/18
Strafprozessrecht
Keine Wiederaufnahme des Strafprozesses nach gütlicher Einigung vor dem EGMR (BVerfG, Beschl. v. 13.2.2019 – 2 BvR 2136/17)
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 13.2.2019 entschieden, dass im Wiederaufnahmeverfahren keine verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, der Feststellung eines Konventionsverstoßes durch Urteil des EGMR in gleichgelagerten Verfahren anderer Beschwerdeführer eine die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung durchbrechende Wirkung beizumessen. Gleichermaßen ist in einer gütlichen Einigung vor dem EGMR keine Feststellung der Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle i.S.v. § 359 Nr. 6 StPO zu sehen, auch wenn diese unter Verweis auf eine vorangegangene Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in einem vergleichbaren Fall durch den Gerichtshof angeregt wurde.
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts wegen einer Straftat von zwei Jahren und neun Monaten war vom Landgericht aufgrund der seinerzeit geltenden Fassung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verworfen worden, nachdem in der Hauptverhandlung nur der Verteidiger, nicht aber der Beschwerdeführer persönlich erschienen war. Mittlerweile genügt nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO geltender Fassung das Erscheinen eines mit nachgewiesener Vollmacht ausgestatten Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 16/2019 v. 1.3.2019
Zivilprozessrecht
2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 (2. PKHB 2019)
Am 27.2.2019 ist die Zweite Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 – 2. PKHB 2019) vom 21.2.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I, S. 161).
Danach steigen die ab dem 1.1.2019 vom Einkommen der Partei gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 abzusetzenden Beträge für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen auf 224 EUR, für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner auf 492 EUR und Person, der die Partei gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, für Erwachsene auf 393 EUR, für Jugendliche von 15–18 Jahren auf 373 EUR, für Kinder von sieben bis 14 Jahren auf 350 EUR und für Kinder bis sechs Jahren auf 284 EUR.
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
Krankenversicherung
Keine zivilgerichtliche Prüfung der Unabhängigkeit des Prämientreuhänders in der substitutiven Krankenversicherung
VVG § 203 Abs. 2, Abs. 5; VAG §§ 155, 157
Im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung in der Krankenversicherung gem. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG ist die Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders von den Zivilgerichten nicht gesondert zu überprüfen.
BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17
Der BGH hat mit Urteil vom 19.12.2018 (IV ZR 255/17) eine die Rechtsprechung und Rechtslehre der letzten Jahre aufwühlende Frage beantwortet. Hintergrund ist: In der substitutiven Krankenversicherung ist das (ordentliche) Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen. Als notwendigen Ausgleich gewährt das Gesetz dem Versicherer ein Prämienanpassungsrecht, damit die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge des jeweiligen Versichertenkollektivs bei veränderten Rechnungsgrundlagen der Prämienfestsetzung (Änderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens mit der Folge vom Versicherer nicht beeinflussbarer Schadenbedarfe) g...