Diese Fahrverbotstatbestände haben bislang in der Rechtsprechung noch keine größere Rolle gespielt. Zwar sind beide Regelfahrverbotstatbestände abstrakte Gefährdungsdelikte, doch scheidet angesichts der speziellen Tatsituation der in Rede stehenden Verstöße eine Herabsetzung des Erfolgsunwertes mangels abstrakter Gefährdung grds. in der Praxis aus und wird daher nur in absoluten Ausnahmefällen zu prüfen sein. Eine gegenteilige Wertung kann wohl nur dann erfolgen, wenn die gegebenen bzw. angezeigten Zeichen oder das Absenken der Schranke nur betriebsinternen Kontrollzwecken ("Probelauf") dienten, also nicht der Aufrechterhaltung des Bahnverkehrs oder dem Schutz anderer sich möglicherweise im Schienenbereich aufhaltender Personen (z.B. Schienenarbeiter). Dem Umstand, dass Lichtsignale bei beschrankten Bahnübergängen regelmäßig zeitlich kurz vor Senken bzw. Schließen der Schranke einsetzen, kann nicht entnommen werden, dass der Führer eines Kfz weniger vorwerfbar handelt, wenn er mit seinem Fahrzeug den Übergang zwar nach Einsetzen des Lichtsignals, aber noch vor Senken der Schranke passiert. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO rechtfertigt aber im Allgemeinen nicht die Verhängung der Regelbuße und des Regelfahrverbots, wenn der Betroffene einen beschränkten Bahnübergang nach Passieren des Zuges überquert, während sich die Schranken öffnen.
Im Rahmen der BKat-Nr. 89b.2 kann sog. Augenblicksversagen eine Rolle spielen. Mehrfachbeschilderung, Erkennbarkeit des Überganges (z.B. durch Erhebung aus dem Gelände, Schrankenhäuschen, nicht funktionierende hochstehende Schranken, besondere Pflasterungen), Ortskundigkeit und Geschwindigkeitsreduzierungen werden hier bei der Frage der leichten Fahrlässigkeit eine erhebliche Rolle spielen und zur Verneinung derselben führen müssen.
Im Übrigen scheint der Verstoß zumindest der BKat-Nr. 89b.2 ansatzweise vergleichbar mit einem Rotlichtverstoß: Beim innerörtlichen Verstoß genügt also eine allgemeine Beschreibung des Verstoßes, beim außerörtlichen Verstoß dagegen dürften neben den Feststellungen zur Dauer und Position der Warnzeichen auch Feststellungen erforderlich sein zur gefahrenen Geschwindigkeit und zur Möglichkeit, noch gefahrlos anhalten zu können. Für das nach BKat-Nr. 89b.2 anzuordnende Regelfahrverbot ist es ohne Bedeutung, dass der Betroffene noch versuchte, rückwärts zu fahren, dies jedoch aufgrund sich zur Tatzeit hinter ihm befindender anderer Fahrzeuge nicht konnte. Auch die Beschädigung des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs bzw. die erhebliche Eigengefährdung sind keine Gründe, von einer Fahrverbotsanordnung nach (nur fahrlässigem) Verstoß am Bahnübergang mit Sachschaden Abstand zu nehmen – allein die Gefährdung eines Beifahrers spricht schon dagegen.
Bei beiden Regelfahrverbotstatbeständen werden auch in Fällen von Irrtümern oder notstandsähnlichen Lagen (auf Tatbestandsseite) die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG entfallen können.