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zfs 04/2020, Der gestellte Unfall / C.2. Ebene: Die Rechtswidrigkeit der Rechtsgutverletzung: Der Einwand der Unfallmanipulation

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I. Beweismaß § 286 ZPO

Die Rechtswidrigkeit der Handlung wird nach allgemeinen Regeln zunächst durch die tatbestandsmäßige Verletzungshandlung indiziert. Der Einwand der Unfallmanipulation, d.h. des Einverständnisses des Geschädigten mit dem schädigenden Ereignis, steht daher grds. zur Darlegungs- und Beweislast des Schädigers.[24] Es gilt das Beweismaß des § 286 ZPO.

Zwar hat der BGH in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich der Tatrichter gerade in Fällen der möglichen Unfallmanipulation bewusst sein sollte, dass eine Überzeugungsbildung i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt.[25] Denn selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.[26] Doch liegt in dieser Aufforderung zur lebensnahen Würdigung einer Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation keine Absenkung des erforderlichen Beweismaßes der vollen Überzeugung. Irrig wäre daher die Annahme, der Tatrichter dürfe sich in Fällen dieser Art mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen.[27] Denn nach § 286 ZPO muss der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält, er darf sich also gerade nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit beruhigen. § 286 ZPO stellt dabei nur darauf ab, ob der Tatrichter selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel ...

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