I. Beweismaß § 286 ZPO
Die Rechtswidrigkeit der Handlung wird nach allgemeinen Regeln zunächst durch die tatbestandsmäßige Verletzungshandlung indiziert. Der Einwand der Unfallmanipulation, d.h. des Einverständnisses des Geschädigten mit dem schädigenden Ereignis, steht daher grds. zur Darlegungs- und Beweislast des Schädigers. Es gilt das Beweismaß des § 286 ZPO.
Zwar hat der BGH in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich der Tatrichter gerade in Fällen der möglichen Unfallmanipulation bewusst sein sollte, dass eine Überzeugungsbildung i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt. Denn selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Doch liegt in dieser Aufforderung zur lebensnahen Würdigung einer Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation keine Absenkung des erforderlichen Beweismaßes der vollen Überzeugung. Irrig wäre daher die Annahme, der Tatrichter dürfe sich in Fällen dieser Art mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen. Denn nach § 286 ZPO muss der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält, er darf sich also gerade nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit beruhigen. § 286 ZPO stellt dabei nur darauf ab, ob der Tatrichter selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei wie ausgeführt nicht voraus. Insofern kann die objektiv erhebliche Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehens zwar im Einzelfall zur Begründung der persönlichen Gewissheit des Tatrichters ausreichen, wenn dieser an sich mögliche Zweifel überwindet. Von der Erlangung der persönlichen Gewissheit des Richters von der Wahrheit darf jedoch nicht abgesehen werden. Hält der Tatrichter ein bestimmtes Geschehen selbst nur für hinreichend oder überwiegend wahrscheinlich, ohne sich dessen gewiss zu sein, kann dies nur für eine Überzeugungsbildung im Rahmen des – auf dieser Prüfungsebene nicht in Rede stehenden – § 287 ZPO oder für eine Glaubhaftmachung i.S.d. 294 ZPO genügen.
Insb. ist die hier zu erörternde Konstellation der Schadensersatzpflicht beim Verdacht der Unfallmanipulation nicht zu verwechseln mit der versicherungsrechtlich zu lösenden Frage der Einstandspflicht des (Kasko-)Versicherers beim Verdacht des vorgetäuschten Kfz-Diebstahls. In diesem Fall lässt es der BGH nämlich in ständiger Rechtsprechung ausreichen, wenn der Versicherer, der die Vortäuschung des Diebstahls behauptet, konkrete Tatsachen nachweist, die eine solche Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.
II. Indizien
Die danach erforderliche Überzeugungsbildung des Tatrichters (§ 286 ZPO) wird in aller Regel aufgrund von Indizien erfolgen. In der instanzgerichtlichen Praxis hat sich eine Reihe von möglichen Beweisanzeichen herausgebildet, die etwa wie folgt gruppiert werden können:
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Unfallhergang (z.B. Streifkollision) |
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beteiligte Personen (einander bekannt, wirtschaftliche Verhältnisse, einschlägig in Erscheinung getreten) |
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beteiligte Kfz (beschädigtes Auto: hochwertig, aber gebraucht, erst kürzlich erworben; verursachendes Auto: Transporter/Lkw, Mietfahrzeug) |
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äußere Umstände des Unfalls (Uhrzeit, Lichtverhältnisse, keine Zeugen) |
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Unfallfolgen (oberflächliche Sachschäden, keine ernsthaften Personenschäden) |
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Verhalten nach Unfall (keine Polizei, Verursachung wird unstreitig gestellt) |
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Schadensabwicklung (fiktive Abrechnung) |
Entscheidend ist dabei fre...