"… II."
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des VG Lüneburg vom 23.12.2019 hat keinen Erfolg.
Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern. Teilweise genügt die Beschwerdebegründung bereits nicht den an die Darlegung der Beschwerdegründe unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO) zu stellenden Anforderungen. Im Übrigen vermögen die Beschwerdegründe des Antragstellers in der Sache nicht zu überzeugen.
Um sich i.S.d. § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn 31). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn 22a). Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grds. nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des VG abweicht. Vielmehr muss er i.d.R. den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und – soweit möglich – deren Vorzugswürdigkeit darlegen (NdsOVG, Beschl. v. 16.11.2016 – 12 ME 132/16 –, ZNER 2017, 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn 56, und Beschl. v. 10.2.2014 – 7 ME 105/13 –, juris, Rn 26). Hieraus folgt, dass es regelmäßig nicht genügt, wenn er pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt oder dieses unverändert wiederholt (vgl. Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn 31, m.w.N.). Nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungfrist kann er seine Beschwerdebegründung nur noch ergänzen, soweit der konkrete zu ergänzende Beschwerdegrund bereits innerhalb offener Frist ausreichend, insb. also unter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss des VG, ausgeführt worden ist (NdsOVG, Beschl. v. 7.1.2014 – 7 ME 90/13 –, ZfWG 2014, 115 ff., hier zitiert nach juris, Rn 34).
1. Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf sein bisheriges Vorbringen eingangs der Beschwerdebegründungsschrift ist zur Begründung seiner Darlegungsbeschwerde nicht statthaft.
2. Der Antragsteller wendet sich gegen die oben unter I. 1. a) wiedergegebene Rechtsauffassung des VG.
Er meint, entgegen den unter I. 1. b) wiedergegebenen Gründen der Vorinstanz könne er sich auf den Wortlaut des Gesetzes berufen. Da in § 4 Abs. 6 S. 4 StVG nicht ausdrücklich festgelegt sei, aus welcher Quelle die Fahrerlaubnisbehörde die erforderlichen Kenntnisse über Punkte für Zuwiderhandlungen erhalten müsse, sei eine anderweitige Kenntniserlangung als durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht ausgeschlossen. Um eine rechtliche Relevanz der Kenntnisverschaffung durch den Betr. auszuschließen, müsste deshalb zunächst der Gesetzgeber § 4 Abs. 6 S. 4 StVG entsprechend anpassen.
Diese Kritik des Antragstellers greift zu kurz. Denn für die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift ist nicht allein deren Wortlaut im umgangssprachlichen Sinne maßgeblich, der für die Erreichung des gesetzlichen Zweckes zu weit oder zu eng sein kann (vgl. Wank, Juristische Methodenlehre, München 2020, § 11 Rn 128 und 132). Insb. kommt es unter Heranziehung anderer Auslegungskriterien, wie der Systematik, der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Regelung, in Betracht, eine Norm erweiternd auszulegen, sodass sich die Zahl ihrer Anwendungsfälle vergrößert. Das ist hier der Fall, wenn man das die Berücksichtigung von Punkten einschränkende Tatbestandmerkmal in § 4 Abs. 6 S. 4 StVG “von denen die … Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält' im Auslegungswege auf eine durch das Kraftfahrt-Bundesamt vermittelte Kenntnis reduziert. Dass dies in Betracht zu ziehen ist, räumt der Antragsteller im Grunde selbst ein, indem er geltend macht, er habe lediglich “von einer von dem Gesetzgeber nicht bedachten' Möglichkeit Gebrauch gemacht. Denn dies wirft die Frage auf, wie der Gesetzgeber die in Rede stehende Sachverhaltsvariante (Kenntnisverschaffung durch den Betr.) ausdrücklich geregelt hätte, wäre sie bedacht worden, und ob dem im Auslegungswege Rechnung getragen werden kann. Dementsprechend kommt es – entgegen den weiteren Darlegungen des Antragstellers – sehr wohl auf die Beantwortung der oben unter I. 1. c) von dem VG aufgeworfenen Frage an, ob der Gesetzgeber dem Betr. die Möglichkeit einräumen wollte, selbst der Fahrerlaubnisbehörde eine maßgebliche Kenntnis von Punkten für Zuwiderhandlungen zu verschaffen. Denn wäre Letzteres der Fall, käme eine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der “Kenntnis' nicht in Betracht...