"… II."
1. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insb. ist die in § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.
2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a) Der Änderungsbeschluss des LG vom 12.2.2019 ist zu Unrecht ergangen, weil der Kostenfestsetzungsbeschl. v. 10.12.2018 in Rechtskraft erwachsen ist. Denn er ist der durch den Beschluss beschwerten Bekl. am 12.12.2018 gegen Empfangsbekenntnis ihres Prozessbevollmächtigten zugestellt und von ihr nicht angegriffen worden.
b) Eine Änderung eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses von Amts wegen findet nicht statt, wie sich schon aus der Ausnahmevorschrift des § 107 ZPO ergibt, die einen Antrag voraussetzt. Nach Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses und nach Versäumung der Frist nach § 107 Abs. 2 ZPO ist – soweit aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht vollstreckt wurde – allein die Vollstreckungsgegenklage möglich, anderenfalls die Bereicherungsklage.
c) Seine frühere, im Beschl. v. 17.8.2000 – 18 W 262/00 – vertretene Auffassung gibt der Senat ausdrücklich auf. Mit einer Änderung des Kostenansatzes wird der auf der Grundlage des vorherigen Kostenansatzes ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht obsolet. Denn anders als in den Fällen, in denen der Titel wegfällt oder abgeändert wird, baut der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht auf dem Kostenansatzverfahren auf. Der Rechtspfleger, der an die ergangenen Kostenrechnungen nicht gebunden ist, bleibt zur Prüfung verpflichtet, ob auf Seiten der erstattungsberechtigten Partei die Gerichtskosten angefallen und von der Gegenseite auszugleichen sind. Denn zu den gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits zählen nur die in Übereinstimmung mit dem Gebührenrecht erhobenen Gerichtskosten. Deshalb kann die erstattungsberechtigte Partei Gerichtskosten, die zu Unrecht gegen sie angesetzt worden sind und die sie unter Verzicht auf eine Erinnerung nach § 66 GKG bezahlt hat, nicht vom Gegner erstattet verlangen, sondern muss sich an die Gerichtskasse halten (vgl. Schulz in MüKo, Rn 54 zu § 91 ZPO und Herget in Zöller, Rn 6 zu § 91 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 47 Abs. 1 S. 1 GKG.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Voraussetzung des § 574 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO gegeben ist. Die Sache ist von grundsätzlicher Bedeutung.“