1. Eine Änderung eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses von Amts wegen findet nicht statt, wie sich schon aus der Ausnahmevorschrift des § 107 ZPO ergibt, die einen Antrag voraussetzt. Nach Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses und nach Versäumung der Frist nach § 107 Abs. 2 ZPO ist – soweit aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht vollstreckt wurde – allein die Vollstreckungsgegenklage möglich, anderenfalls die Bereicherungsklage.

2. Mit einer Änderung des Kostenansatzes wird der auf der Grundlage des vorherigen Kostenansatzes ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht obsolet. Denn anders als in den Fällen, in denen der Titel wegfällt oder abgeändert wird, baut der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht auf dem Kostenansatzverfahren auf (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Beschl. v. 17.8.2000 – 18 W 262/00).

3. Der Rechtspfleger, der an die ergangenen Kostenrechnungen nicht gebunden ist, bleibt zur Prüfung verpflichtet, ob auf Seiten der erstattungsberechtigten Partei die Gerichtskosten angefallen und von der Gegenseite auszugleichen sind.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.2019 – 18 W 27/19

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