StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 6; FeV § 19; CoronaVInfSchMaßnV ND 4 v. 12.2.2021 § 14a Abs. 1 S. 1; IfSG § 28 Abs. 1
Leitsatz
§ 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 v. 30.10.2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung v. 12.2.2021 (Nds. GVBl. S. 55), wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er das Anbieten und die Durchführung von sowie die Teilnahme an Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV untersagt.
NiedersOVG, Beschl. v. 3.3.2021 – 13 MN 78/21
1 Hinweis:
Am 30.10.2020 erließ das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, die (8.) NdsVerordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung, Nds. GVBl. 2020, 368), die zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12.2.2021 (Nds. GVBl. S. 55) geändert wurde und seitdem unter anderem folgende Regelung enthält:
"§ 14a – Außerschulische Bildung"
(1) Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, ist der Präsenzunterricht sowie in diesem Bereich auch der aufsuchende Unterricht, ausgenommen der praktische Fahrunterricht, untersagt. Weiterhin zulässig sind die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung. Ferner ist der Präsenzunterricht für Abschlussklassen der Vorbereitungskurse für staatliche Schulabschlüsse im Zweiten Bildungsweg zulässig, wobei die Gruppengröße in der Regel 16 Personen nicht überschreiten darf. Die Vorgaben des § 2 Abs. 2 sind in den Fällen der Sätze 2 und 3 einzuhalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Angebote der außerschulischen Lernförderung für Schülerinnen und Schüler mit einem Lernförderbedarf im Sinne des § 28 Abs. 5 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs, des § 34 Abs. 5 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs, auch in entsprechender Anwendung nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes, nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und nach § 2 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes, auch als Präsenzangebot in Gruppen mit bis zu 16 Personen stattfinden, soweit die Vorgaben des § 2 Abs. 2 eingehalten werden.“
Zur Verteidigung zu Covid-19-Pandemiezeiten in Verkehrsbußgeldverfahren: Fromm, DAR 2021, 51.
zfs 4/2021, S. 236 - 237