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zfs 04/2021, Die Abgrenzung zwischen Regel- und Grenzfal ... / 1. Beschilderung und Messörtlichkeiten führen zur Annahme des Regelfalls

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Bei den folgenden Fallbeispielen haben die Gerichte aufgrund der konkreten Beschilderung und den weiteren Umständen am Messort das Vorliegen von Regelfällen angenommen:

Fall 1, AG Ratzeburg – 33 OWi 11748/18: 23 km/h-Verstoß innerorts (zwei Voreintragungen: 22 km/h und 17 km/h mit Anhänger), Verteidigung trägt vor: Messung laut Messbeamten ca. 110 bis 120 m vor Ortsausgangsschild und aufgelockerte Bebauung beim Messort reduziert Fahrlässigkeitsgrad. Urteil: 80 EUR, weil der Messort laut Vernehmung des Messbeamten noch einen innerörtlichen Charakter aufweist, kurz nach einer Kreuzung liegt und das Ortsausgangsschild vom Messort zu sehen ist.

Fall 2, AG Ratzeburg – 31 OWi 761 Js 49763/18: 21 km/h-Verstoß außerorts (BAB) bei zulässigen 120 km/h, Verkehrszeichen beidseitig, aber ohne Wiederholung, eine Voreintragung mit 32 km/h innerhalb ein Jahr zuvor, Urteil: 70 EUR, "der Bußgeldkatalog will eine Standardisierung, deshalb ist auch beim unteren Rand des Verstoßrahmens die Regelbuße festzusetzen", Art. 3 GG fordere Gleiches gleich zu behandeln. Ein Verstoß auf einer BAB sei nicht anders zu behandeln als auf einer Landstraße, da auf einer BAB mehr Autos unterwegs seien. Ein beidseitiges Verkehrszeichen ohne Wiederholung genüge, um eine Möglichkeit des Erkennens zu schaffen.

Fall 3, AG Wismar – 182 Js 19743/17 – 15 OWi 323/17: 21 km/h-Verstoß außerorts (Bundesstraße), keine Voreintragungen, Verkehrszeichen einseitig und ohne Wiederholung. Urteil: 70 EUR, weil nur bei Autobahnen beidseitige Verkehrszeichen und Wiederholung erforderlich, bei Bundes- und Landstraßen bestehe bei einseitiger Beschilderung oder fehlender Wiederholung kein Grund von der Regelbuße nach unten abzuweichen.

Fall 4, AG Bad Segeberg – 8 OWi 552 Js 6111/18 (108/18): 25 km/h-Verstoß außerorts (BAB), keine Vorei...

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