Grenzfälle mit der Folge der Herabsetzung der Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze oder sogar der Einstellung des Verfahrens wurden bei den folgenden Entscheidungen angenommen:
Fall 8, AG Ratzeburg – 6 OWi 761 Js-OWi 4364/17 (58/17): 21 km/h-Verstoß außerhalb bei zulässigen 70 km/h, Betroffener ortsunkundig und keine Voreintragungen, Verkehrszeichen einseitig, es blieb auch nach Vernehmung des Zeugen unklar, ob das Verkehrszeichen wiederholt wurde. Der vernommene Messbeamte beschrieb die Strecke als gut ausgebaut mit nur gelegentlicher Bebauung. Das Verkehrszeichen wurde zum Schutz einer Rettungswachenausfahrt angeordnet, die aber nicht unmittelbar an die Straße mit der Messstelle anschließt. Urteil: 55 EUR, unterdurchschnittliche Fahrlässigkeit, weil es sich um eine gut ausgebaute Strecke handelt, die durch eine ländliche Gegend führt.
Fall 9, AG Greifswald – 551 Js 19134/17-333 OWi 272/17: 23 km/h-Verstoß außerorts, schmale Straße (2,90 m) und viele Radfahrer, aber Verkehrszeichen einseitig und ohne Wiederholung, Betroffener ohne Voreintragung und Tat ¾ Jahr her, Urteil: Bußgeld von 70 auf 55 EUR abgesenkt.
Fall 10, AG Bad Segeberg – 8 OWi 578 Js 42840/17 (384/17): 21 km/h-Verstoß außerorts auf Autobahn, Verkehrszeichen als Trichter, beidseitig, zur Tatzeit war so viel Verkehr, dass die Verkehrszeichen übersehen worden sein können, Urteil: Herabsetzung von 70 auf 55 EUR, auch weil keine Voreintragung und Verstoß nur knapp im Bereich der Regelrechtsfolge von 21-25 km/h.
Fall 11, AG Kiel – 38 OWi 560 Js 19752/20: 25 km/h-Verstoß außerhalb auf Bundesstraße, Verkehrszeichen beidseitig, aber ohne Wiederholung, Betroffener überholte auf von ihm selten befahrener Strecke mehrere Lkw, die das Verkehrszeichen rechts verdeckt haben, und weil er dennoch versuchte, die Verkehrszeichen rechts zu sehen, übersah er das Verkehrszeichen links, Urteil: Herabsetzung der Geldbuße auf 55 EUR, auch weil keine Voreintragung und Tat fast ein Jahr her.
Fall 12, AG Kiel – 45 OWi 550 Js-OWi 82338/16 (1/17): 22 km/h-Verstoß innerorts, nach Abfahrt von Bundesstraße in Linkskurve, Ortsschild einseitig rechts, ca. 30 m davor ein anderes größeres Hinweisschild, das den Betroffenen ablenkte, keine Voreintragungen, seit der Tat 14 Monate vergangen. Beschluss: Einstellung des Verfahrens, § 47 Abs. 2 OWiG, da geringe Fahrlässigkeit und der Betroffene sich die Örtlichkeit anschließend angesehen und sich mit Tat auseinandergesetzt hat.
Fall 13: AG Eutin – 35 OWi 733 Js 25457/14: 23 km/h-Verstoß außerhalb, Bundestraße einige hundert Meter vor Auffahrt zur Autobahn Geschwindigkeitsreduzierung durch ein Schild auf 70 km/h ca. 150 m weiter ein 50 km/h-Schild, dazwischen leichte Rechtskurve, 50 km/h-Schild wegen Bewuchs und Kurve leicht zu übersehen und auch Ortskundigen nicht bewusst, junger Fahrer mit Führerschein auf Probe, Urteil: 55 EUR wegen Augenblicksversagen.
Fall 14, AG Wismar – 119 Js 32304/19 – 15 OWi 812/19: 22 km/h-Verstoß außerorts (BAB), keine Voreintragungen, Verkehrszeichen beidseitig, aber ohne Wiederholung und nach Aussage des Messbeamten nicht von jeder Fahrspur gut erkennbar, Urteil: 59 EUR.