Fall 17, AG Oldenburg i.H. – 7 OWi 752 Js-OWi 52732/16 (117/16): 22 km/h-Verstoß innerorts, keine Voreintragungen, ortsunkundiger Urlauber mit drei Kindern, eines davon autistisch mit Anfall im Zeitpunkt der Messung, Urteil: 80 EUR, da Regelfall
Fall 18, AG Bad Segeberg – 8 OWi 578 Js 17130/18 (364/18): 21 km/h-Verstoß außerorts (BAB), keine Voreintragungen, Betroffener trug schon im Vorverfahren vor, dass er und seine Frau Sonntags morgens um 8 Uhr darüber informiert wurden, dass seine Schwiegermutter gestorben sei und sie sie bis um 10 Uhr noch einmal sehen könnten. Das Gericht erteilt schriftlich Vorsatzhinweis mit der Begründung, dass "der Betroffene im Rahmen der Anhörung selbst vorgetragen hat, dass "Grund für die Eile" ein Anruf aus dem Krankenhaus gewesen sei". Dem Antrag der Verteidigung, das Verfahren aufgrund der besonderen Umstände gem. § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen, wollte das Gericht nicht folgen, reduzierte aber nach längerer Diskussion die Geldbuße unter den Regelsatz, Urteil: 59 EUR.
Fall 19, AG Bad Segeberg – 5 OWi 552 Js-OWi 11013/17 (89/17): 22 km/h-Verstoß innerhalb, 169 m nach Ortsschild mit einer nicht abschließend geklärten Bebauung, die aber in der Nähe einer Schule beinhaltet, die der Grund für die Anordnung einer stationären Überwachung war. Da der wahrscheinlich ortsunkundige Betroffene aber um 3.54 Uhr nachts gemessen wurde, fehlte dem Gericht eine konkrete Gefahrenlage, so dass leichtere als durchschnittliche Fahrlässigkeit angenommen wurde, Urteil: 59 EUR.
Fall 20, AG Ludwigslust – Zweigstelle Parchim – 123 Js 24247/19 OWi 25 OWi 682/19: bei dem ein besonderer Tatumstand kann auch in einem besonderen Fahrmanöver lag: 22 km/h-Verstoß außerhalb bei zulässigen 100 km/h während eines Überholvorgangs durch einen nicht vorbelasteten Betroffenen. Der geständige Betroffene schildert, dass sich hinter zwei Lkw ein Stau gebildet habe und er nach einiger Zeit auf einem geraden Straßenabschnitt, wie der Pkw hinter ihm, zum Überholen ansetzte. Als beide Überholende auf Höhe des zweiten Lkw waren, erschien ein Fahrzeug von vorn, so dass er sich zum stärkeren Beschleunigen entschied, um den Überholvorgang abzuschließen und den nachfolgenden Pkw das Gleiche zu ermöglichen. Bei einem Abbremsen hätte er einen Auffahrunfall durch den ebenfalls überholenden Pkw riskiert. Beschluss: Einstellung des Verfahrens gem. § 47 Abs. 2 OWiG, da eine Ahndung aufgrund der besonderen Umstände, zudem bei einem nicht vorbelasteten Betroffenen, nicht erforderlich erscheint.