"… Der Vertrag ist durch Wegfall der Versicherungsfähigkeit beendet worden."
1. Dabei kann offen bleiben, ob der von dem Bekl. in Ziff. 1 Tarifbedingungen III vorgenommene Zusatz zu dem nach der Rspr. des BGH unwirksamen § 15 Abs. 1 lit. a MB/KT wirksam ist. Die Wirksamkeit dieses Zusatzes ist zweifelhaft, weil dort bspw. eine Ausschlussfrist vorgesehen ist und unklar sein könnte, was nach einem ersten Nachweis passiert, sowie ferner unklar sein könnte, worauf sich “Satz 1' bezieht, im Übrigen auch ob diese Regelung als (“verhüllte') Obliegenheit anzusehen und möglicherweise deshalb unwirksam sein könnte.
2. Jedenfalls hätte der Kl. substantiiert darlegen müssen, ob und wie er sich nach Ausspruch der Kündigung/Beendigung seines Arbeitsvertrages um eine andere Arbeitsstelle bemühte und dass für seine Arbeitssuche nach wie vor Aussicht auf Erfolg bestand (vgl. BGHZ 175, 322 Rn 27 ff., 32; OLG Köln, r+s 2013, 344). Der Senat folgt dieser Rspr.
Es gilt nichts anderes, wenn man zugunsten des Kl. annimmt, dass der Zusatz zu § 15 Abs. 1 lit. a MB/KT unwirksam ist. Auch dann ist die vom BGH vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 175, 322 Rn 27-30) geboten.
Hierzu hat der Kl. trotz Hinweises des LG, dass in keiner Weise ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen der Tarifbedingungen III geschaffen oder erfüllte hätte, auch mit der Berufungsbegründung nichts vorgetragen. Auch auf den Senatshinweis v. 20.5.2020 trägt der Kl. weiter nichts dazu vor, ob und inwieweit er sich konkret um eine andere Arbeitsstelle bemüht hätte. Es wird zu keiner einzigen Bewerbung und deren Ausgang vorgetragen.
Der dargelegte und in der Stellungnahme zum Senatshinweis v. 20.5.2020 erneut betonte Besuch von Schulungen und die Meldung beim Arbeitsamt genügt nicht, auch wenn der Kläger damit seine sozialrechtlichen Pflichten erfüllt haben sollte. Hier gilt ein versicherungsvertragsrechtlicher Maßstab, dem der Kläger trotz Senatshinweises nach seinem eigenen Vortrag nicht genügt hat.
Selbst wenn man aber den vom Kl. beschriebenen sozialrechtlichen Maßstab anlegte, waren die damit verbundenen rudimentären Bemühungen jedenfalls über einen derart langen Zeitraum – über ein Jahr ab Eintritt der Arbeitslosigkeit (über eineinhalb Jahre ab erfolgter Kündigung) bis zum Eintritt der behaupteten Arbeitsunfähigkeit – erfolglos, dass keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der ergänzenden Vertragsauslegung mehr bestand. …“
zfs 4/2021, S. 220 - 221