I. Wiener Übereinkommen zum Straßenverkehr
Natürlich gab es auch schon vor 1996 internationale Regelungen zum Fahrerlaubnisrecht. Das so genannte Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr beinhaltet auch zum Fahrerlaubnisrecht Bestimmungen, damit es möglich ist, in anderen Ländern Kraftfahrzeuge zu führen, obwohl man keine Fahrerlaubnis aus dem Land besitzt. Die Regelungen dazu sind im Kapitel IV, Art. 41 ff, genannt. Der Grundsatz zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ergibt sich aus § 2 StVG. Wer ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt dazu eine Fahrerlaubnis. Hier soll nicht auf alle Begrifflichkeiten eingegangen werden, festzuhalten bleibt, dass sich nicht nur die Studierenden bei der Polizei mit den Tatbestandsmerkmalen auseinandersetzen müssen.
Allein um den Begriff des Kraftfahrzeugs wurden Fachbeiträge veröffentlicht, als die so genannten Pedelecs die Straßen eroberten. In § 1 Abs. 2 StVG ist das Kfz definiert als Landfahrzeug, das mit Motorkraft angetrieben wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Wie ist dies nun bei einem Pedelec? Es fährt auf dem Land, ist nicht an Gleise gebunden, sondern frei lenkbar und hat einen Motor, der unterstützt. Damit die Bestimmungen für Fahrräder auch für diese Pedelecs anzuwenden sind, musste man im Jahr 2012 § 1 StVG erweitern. Dort wurde im Abs. 3 eine Definition geschaffen. Unter den genannten Bedingungen werden diese Fortbewegungsmittel wie Fahrräder behandelt. Bezogen auf das Thema dieses Beitrages muss § 2 Abs. 11 StVG beachtet werden: Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
II.2. EG-FS-Richtlinie
Die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein stellt fest: Um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, ist ein einzelstaatlicher Führerschein nach EG-Muster wünschenswert, den die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muss.
Ein erster Schritt in diese Richtung war die Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4.12.1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins, mit der ein EG-Muster für den einzelstaatlichen Führerschein, die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Führerscheine durch die Mitgliedstaaten und der Umtausch von Führerscheinen, deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz von einem Mitgliedstaat nach einem anderen verlegen, eingeführt wurden.
Im Art. 2 der 2. EG-FS-Richtlinie wird unmissverständlich ausgeführt: Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.
Dieser Satz wird im weiteren Verlauf dieses Beitrags eine besondere Bedeutung einnehmen.
Zum Inkrafttreten dieser Richtlinie muss Art. 2 erwähnt werden. Hier wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nach Konsultation der Kommission vor dem 1.7.1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie ab 1.7.1996 nachzukommen.
III. Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie
Wenn 25 Jahre Fahrerlaubnisrecht in der Überschrift steht, sind die Monate Juni/Juli im Jahr 1996 von entsprechender Bedeutung. Da eine Komplettumsetzung bis zu den in Art. 12 genannten Daten in Deutschland nicht erfolgt ist, musste im Juni 1996 reagiert werden. Erlassen wurde die "Verordung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften". Diese Verordnung trat zum 1.7.1996 in Kraft.
Sie galt für Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Deutschland hatten und sich nicht nur wegen eines Studiums im Inland aufhielten. Als wesentlicher Punkt, der in der Verordnung festgehalten war, ist der Passus zu nennen, dass ein Führerschein nicht mehr umgetauscht werden musste. War es bis zu dem Datum so, dass alle Personen spätestens ein Jahr nach Aufnahme des ordentlichen Wohnsitzes nach § 4 der Verordnung über den internationalen Straßenverkehr ihren ausländischen Führerschein in einen deutschen Führerschein umtauschen mussten, galt dies nun nur noch für Inhaber eines Drittstaatenführerscheins. Der Nichtumtausch führt, auch heute noch, dazu, dass die Person ohne gültige Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt und sich somit nach § 21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis, strafbar macht. Wenige Wochen nach Inkrafttreten hatte der Verfasser erstmals nachhaltigen Kontakt mit dem neuen Text, als ein in Deutschland wohnhafter Kraftfahrzeugführer kontrolliert wurde und er zum Nachweis des erlaubten Führens des Fahrzeugs einen griechischen Führerschein aushändigte. Auf entsprechende Nachfrage stellt er fest, dass man dies nun in Deutschland dürfe. Hier hätte sich was im Juli des Jahres geändert. Gemeint hatte die Person genau diese Übergangsregelung, die der 2. EG-FS-Richtlinie geschuldet war. Bei ein...