Mit Einführung der FeV zum 1.1.1999 wurden die Bestimmungen zur Fahrerlaubnis in der StVZO gestrichen. Auch die unter Ziffer III. genannte Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie wurde aufgehoben. Die Regelung zum ausländischen EU/EWR-Führerschein fand man nun in § 28 FeV, sofern sich der ordentliche Wohnsitz der Person im Inland befindet. Befindet sich dieser Wohnsitz nicht im Inland war zunächst weiterhin § 4 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr anwendbar, heute ist § 29 FeV anzuwenden. Wie es die 2. EG-FS-Richtlinie verlangt, ist ein EU-EWR-Führerschein vom Grundsatz her im Inland anzuerkennen, dies auch ohne Umtausch. Allerdings sieht § 28 FeV davon auch Ausnahmen vor. Hier wird nun auf die aktuelle Fassung verwiesen, diese hat sich seit 1.1.1999 immer mal wieder geändert. Ähnlich wie bei deutschen Führerscheinen, sind gewisse Fahrerlaubnisklassen zeitlich befristet. In Abs. 3 der Bestimmung werden die Fahrerlaubnisklassen C1, C, C1E, CE, D1, D, D1E und DE genannt, auf die im weiteren Verlauf dieses Beitrages noch mal eingegangen wird. Diese sind nach der 2. und ebenso der 3. EG-FS-Richtlinie nicht mehr unbegrenzt gültig, somit müssen diese Führerscheine entsprechend der Bestimmung umgetauscht werden. In Deutschland ausgestellte Führerscheine der genannten Klassen haben eine Gültigkeit von fünf Jahren (§ 23 Abs. 1 FeV). Dieser Zeitraum konnte im Ausland auch mal länger sein. In Art. 7 Nr. 2b der 3. EG-FS-Richtlinie wird dazu aber nun festgehalten: Ab dem 19.1.2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Nach Art. 7 Nr. 3 der Richtlinie ist die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer von Folgendem abhängig zu machen: von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen der betreffenden Fahrzeuge gemäß Anhang III für Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E; und b) dem vorhanden sein des ordentlichen Wohnsitzes.
Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Abs. 1 FeV gelten auch für die entsprechende EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Abs. 1 S. 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 i.V.m. § 24 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Wenn der Inhaber eines solchen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland nimmt, dürfte er nach dem Text von der Fahrerlaubnis noch sechs Monate Gebrauch machen. Dies hat das BVerwG allerdings moniert, weil die 3. EG-Führerscheinrichtlinie eine Frist von 2 Jahren vorsieht (Art. 2 Nr. 2 der 3. EG-FS-Richtlinie), die allerdings (noch) nicht in nationales Recht übernommen wurde.