1. Fahrzeuge mit alternativem Antrieb
Durch die vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Klasse B auch ausreicht für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zGM von mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 4,25 t. Voraussetzung ist dabei, dass dies im Inland gilt, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt. Die Fahrzeuge müssen ganz oder teilweise mit a) Strom, b) Wasserstoff, c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG), d) Flüssiggas (LPG), e) mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme, alternativ angetrieben werden. Es darf kein Anhänger angehangen werden und die 3 500 kg überschreitende Masse muss ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet sein und die Ladekapazität darf gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht sein.
2. Leichtkraftrad mit Klasse B
Die Möglichkeit der Nutzung der Fahrerlaubnisklasse B zum Führen von Leichtkrafträdern wurde mit der 14. Verordnung zur Änderung der FeV geschaffen. Unter gewissen Voraussetzungen (unter anderem Mindestalter 25 Jahre) kann durch eine Fahrerschulung in einer Fahrschule mit 4 UE Theorie und 5 UE Praxis die Kompetenz erworben werden Leichtkrafträder zu führen. Allerdings behält man "nur" die Klasse B mit der Schlüssel-Nr. 196. Um somit nur mit einer praktischen Prüfung auf die FE-Klassen A2 und später A aufzusteigen (§ 15 FeV) benötigt man eine entsprechende Fahrerlaubnisklasse.
3. Fahrerlaubnisklasse AM mit 15 Jahren
Zuvor mit einer Ausnahmeverordnung in den "neuen" Bundesländern erprobt, konnten die anderen Bundesländer den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse AM mit 15 Jahren ermöglichen. Zunächst allerdings nur für die Bundesländer, die das ebenfalls erlaubt haben. Problematisch war, dass in § 6 Abs. 5a StVG die Begrifflichkeit "Beschränkt auf …" genutzt wurde und in § 10 FeV "… mit der Auflage versehen …" Dies ist insofern nicht ganz unproblematisch, dass das Nichtbeachten einer Beschränkung der Fahrerlaubnis den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach sich ziehen würde, das Nichtbeachten einer Auflage jedoch lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Der Verfasser ging hier jedoch eindeutig von einem Auflagenverstoß aus, wenn der 15-jährige Inhaber der Fahrerlaubnisklasse AM in ein Bundesland fuhr, das die Möglichkeit nicht geschaffen hat. Mit dem vierten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde § 10 FeV erneut geändert, so dass das Mindestalter für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse AM nun bei 15 Jahren liegt.
4. Möglichkeit des Umstiegs auf Fahrzeuge mit Schaltgetriebe
Eine Renaissance erlebt die Möglichkeit, durch entsprechende Fahrstunden auch Fahrzeuge mit Schaltgetriebe zu fahren, obwohl man die Prüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe absolviert hat. Diese Möglichkeit bestand schon Mitte der 1980er Jahre. Der Verfasser nutzt heute noch den Führerschein seiner Ehefrau im Fachunterricht, die diese Möglichkeit in Anspruch nahm und ein Stempel im grauen Lappen vorhanden ist, der aussagt, dass die Prüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt wurde. Geregelt war dies in § 11b StVZO in der Fassung bis 31.3.1986. Nun wurde die FeV auch in dem Bereich angepasst und § 17a FeV eingeführt. Nach Abs. 1 ist für den Fall, bei dem die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt wurde, die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe zu beschränken. Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist. Nach Abs. 2 ist diese Beschränkung im Sinne des Abs. 1 S. 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe befähigt ist. … Nach Abs. 3 entfällt abweichend von Abs. 1 S. 1 die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer Bescheinigung … der … zuständigen Behörde nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist.
5. Umschreibung des Führerscheins
Für die Vorlesungen in Aus- und Fortbildung aller mit den Fahrerlaubnisklassen Beschäftigter ist die Problematik, dass man den Zuhörenden den Inhalt aller jemals in Deutschland ausgestellter F...