Mit Einführung der 3. EG-Führerscheinrichtlinie zum 19.1.2007 wurde auch Art. 11 Nr. 4 neu gefasst. Hier sollte wohl u.a. auf die genannte Entscheidung des EuGH reagiert werden. Diese Ziffer 4, die erst am 19.1.2009 in Kraft treten sollte, gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Damit hätte nicht mehr der ausstellende Staat über die Eignung entschieden, sondern der Aufnahmestaat. In die Richtung gingen auch einige Verwaltungsgerichtsentscheidungen. Das BVerfG nahm jedoch dazu Stellung und führte aus: "Es bestehen begründete Zweifel, dass die Regelung in § 28 FeV, wonach eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland ungültig ist, wenn die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelaufen ist, aber nach wie vor noch im VZR eingetragen und nicht getilgt ist, mit Unionsrecht vereinbar ist. Die Argumente, die unter Verweis auf den Beschluss des BayVGH vom 7.10.2010 für die Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 i.V.m. S. 3 FeV mit Unionsrecht angeführt werden und die von Stimmen in der Rechtsprechung geteilt werden … sind nicht vertretbar."
Der EuGH nahm zur Problematik am 26.4.2012 erneut Stellung und bezog sich auf die Entscheidung im Fall K.
"Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaat eingehalten wurde. … Der EuGH hat wiederholt ausgeführt, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insb. die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 RL 1991/439/EG hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist …)."