Die Umsetzung der 3. EG-FS-Richtlinie gelang nicht komplett, so dass im Dezember 2016 erneut ergänzt werden musste.
Mit Einführung des § 6 Abs. 3a wurde Fahrerlaubnis-Klasse B-Besitzern gestattet auch Dreiräder zu fahren, wenn die Fahrerlaubnis ab dem 19.1.2013 ausgestellt war. Dies allerdings nur im Inland und bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW.
Besonders problembehaftet war das Verhältnis der Fahrerlaubnisklasse C1/C zu D1/D. Bis zu dem Zeitpunkt war die Klasse C1/C beschrieben mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen und die Klasse D1 mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Fahrgastplätzen. In der 3. EG-FS-Richtlinie ist der Klasse D1 jedoch zu entnehmen: "Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge höchstens 8 m beträgt". Zur Klasse C1 ist festgehalten: nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; …“
Bei der Auslegung stellte sich somit die Frage, wann denn die Klasse C1 und wann die Klasse D1 für Fahrzeuge anzuwenden ist, die bis 8 Fahrgastplätze aufweisen.
Die amtliche Begründung dazu lautet in Auszügen :
"… Die Kommission hat hierzu die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen eine umfassende Auswertung von Auslegung und Bau des Fahrzeugs sowie seiner vorgesehenen Verwendung die Grundlage für die Prüfung sein muss, ob ein D1 oder C1-Führerschein für ein Fahrzeug, das die grundlegenden technischen Kriterien erfüllt, benötigt wird. Bei dieser Auslegung können viele Aspekte relevant sein. Nach diesem Ansatz können daher die in dem neuen Absatz 4a aufgeführten Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg beträgt, auch zukünftig mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 geführt werden."
Die Zweckbestimmung ergibt sich aus den auf der Grundlage des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG und des Verzeichnisses des KBA zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern erfolgten Eintragungen in Feld "J" (Fahrzeugklasse) und Nummer "4" (Art des Aufbaus) der Zulassungsbescheinigung.
Die Ausführungen gelten für die Klassen C1E, C und CE entsprechend …“
Wichtig wird die Frage sein, ob das Fahrzeug eher der Personenbeförderung dient (Fahrzeugklasse M) oder der Güterbeförderung (Fahrzeugklasse N). Bei der Güterbeförderung wäre die Klasse C1 einschlägig, bei der Personenbeförderung die Klasse D1.
Einige Fahrzeuge wurden in den genannten Abs. 4a aufgenommen, der auf jeden Fall die Nutzung der Klasse C 1 ermöglicht. Neben diversen Einsatzfahrzeugen für Polizei und andere sei hier noch auf 8. beschussgeschützte Fahrzeuge, 9. Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, 10. Spezialisierte Verkaufswagen, 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge, 12. Leichenwagen und 13. Wohnmobile hinzuweisen. Wie schon geschrieben, dies ist dann von Interesse, wenn die zulässige Gesamtmasse über 3,5 t liegt.
Da dies aber noch nicht umfassend zur Erläuterung ausreichte, musste zu dem Problem die FeV im August 2017 mit der 12. VO zur Änderung der FeV und … erneut geändert werden. Hierzu wurde § 76 FeV umfassend ergänzt. Eingefügt wurden in § 76 die Ziffer 8 b – 8 g, die sich mit der Problematik beschäftigen. Hier wird dem Leser angeraten, die einzelnen Übergangsregelungen genau zu studieren. Es wird dabei insbesondere unterschieden, wann eine entsprechende FE-Klasse ausgestellt wurde, und wo (z.B. nur im Inland) diese genutzt werden darf.
Problematisch für eine Verkehrskontrolle, aber auch bei der Einordnung durch einen Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder auch Richter in dem Zusammenhang ist auch, dass bei der Klasse AM keine Fahrzeugwerte mehr in der FeV genannt werden. Genannt werden leichte zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e und L6e. Hier ist der Blick in die EU-VO 168/2013 notwendig. Im Verordnungstext des § 6 FeV wird auf Art. 4 der VO hingewiesen, in dem die Fahrzeugklassen genannt werden. Allerdings findet man auch dort nicht die wesentlichen technischen Daten. Dazu ist der Anhang I notwendig, in dem man endlich fündig wird.