Es würde den Umfang dieses Beitrages sprengen, wenn alle EuGH-Entscheidungen zur Thematik hier genannt würden. Für den Verfasser sind noch eine Entscheidung aus dem Jahr 2015 sowie zwei aktuelle Entscheidungen von besonderer Bedeutung.
Im Fall aus dem Jahr 2015 ging es um eine Person aus dem EU-Ausland, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, aber in Deutschland auffällig wurde und nun Fahrerlaubnismaßnahmen ergriffen wurden. Für diese Fälle ist § 29 FeV einschlägig, wenn es um die Nutzung des Führerscheins in Deutschland geht, weil der ordentliche Wohnsitz sich nicht im Inland befindet. Der EuGH entschied: "Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen. Der Mitgliedstaat, der es ablehnt, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuerkennen, ist dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellt. In dieser Hinsicht ist es auch seine Aufgabe zu überprüfen, ob die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der RL 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist."
In einer aktuellen Entscheidung ging es um eine betrügerisch im Ausland erhaltende Fahrerlaubnis. Eine Person hatte den niederländischen Behörden verschwiegen, dass die deutsche Fahrerlaubnis schon entzogen war, als die niederländische ausgestellt wurde. Der EuGH stellt dazu fest: "Art. 11 Nr. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 ist dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat gestattet, die Anerkennung eines nach Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie umgetauschten Führerscheins mit der Begründung abzulehnen, dass er dem Inhaber dieses Führerscheins vor dem Umtausch die Fahrerlaubnis entzogen hatte." Ferner wird in dem Beitrag darauf verwiesen, dass betrügerisch erlangte Führerscheine nicht anerkannt werden müssen. Am 29.4.2021 wurde eine weitere interessante Entscheidung rund um Eintragungen in Führerscheinen verkündet. Hier stellt der EuGH fest, dass keine Bestimmung der Richtlinie 2006/126 dem Mitgliedstaat, in dem sich der Inhaber eines Führerscheins vorübergehend aufhält, Möglichkeiten verleiht, Eintragungen wie u.a. die in § 47 FeV genannte auf dem Führerschein vorzunehmen. Bisher wurde bei Inhabern einer EU-EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Deutschland haben (damit Anwendung des § 29 FeV) eine Fahrerlaubnissperre oder auch ein Fahrverbot im Führerschein eingetragen (§§ 44 Abs. 2, 69b Abs. 2 StGB, 111a Abs. 6 StPO, 25 Abs. 3 StVG). Dies hat der EuGH in der genannten Entscheidung bemängelt.