StVG § 2a Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 S. 4, S. 5, Abs. 1 § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 8 S. 1
Leitsatz
Zwar sehen § 2a Abs. 5 S. 4/S. 5 StVG die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in der neuen Probezeit ausdrücklich nur dann vor, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden ist und nicht auch dann, wenn er – wie hier – auf diese verzichtet hat. Die Vorschrift des § 2a Abs. 5 S. 5 StVG ist bei vorangegangenem Verzicht auf die Fahrerlaubnis jedoch entsprechend anwendbar (vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 18.12.2008 – 2 B 2277/08)
(Leitsatz der Schriftleitung)
VG Mainz, Beschl. v. 18.1.2022 – 3 L 5/22.MZ
1 Aus den Gründen:
Zitat
Der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 2.12.2021 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 19.11.2021 für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis hat in der Sache keinen Erfolg. Das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der mit Bescheid vom 19.11.2021 erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, da sich die Fahrerlaubnisentziehung bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweist.
1. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Dieser formell-rechtlichen Anforderung ist genügt, wenn die Behörde erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht; ob sich die angeführten Gründe im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung als tragfähig erweisen, betrifft nicht das formale Begründungserfordernis, sondern die materielle Seite der Entscheidung; eine bloß formelhafte Begründung genügt indes nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG RP, Beschl. v. 3.4.2012 – 1 B 10136/12 –, juris Rn 11 bis 13; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn 85 m.w.N.). Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.9.2001– 1 DB 26/01 –, juris Rn 6). Diesem Belangen wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 19.11.2021 gerecht. Der Antragsgegner hat den Sofortvollzug unter Bezugnahme auf die Begründung für die Fahrerlaubnisentziehung auf das öffentliche Interesse am Schutz vor einer Gefährdung des Straßenverkehrs und damit auf die gleichen Gründe gestützt, die auch den Erlass der angefochtenen Verfügung tragen. Dies ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Ordnungsrechts, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören und in dem sich – wie hier – die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes und die Anordnung der sofortigen Vollziehung meist decken, zulässig (vgl. OVG RP, Beschl. v. 2.3.2016 – 10 B 10053/16 –, S. 2 f. m.w.N.).
2. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid vom 19.11.2021 über die Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig ist. Deshalb gibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gebotene Interessenabwägung keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
Die Fahrerlaubnisentziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2a Abs. 4 S. 1 HS 1 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 1 S. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend, d.h. ohne dass ihr ein Ermessen zustünde, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn dieser ein gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt oder sich weigert, sich untersuchen zu lassen. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die vorangegangene Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ihrerseits rechtmäßig erfolgte, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2005 – 3 C 25/04 –, juris Rn 19). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die mit Schreiben vom 14.6.2021 erfolgte Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Sie ist formell rechtmäßig. Dem Antragsteller sind in der Gutachtensanforderung sämtliche gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 und 2 sowie Abs. 8 S. 2 FeV erforder...