Die Entscheidung des BGH entspricht der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Ich habe jedoch Bedenken, allein bei Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der Unzulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Pauschgebühr auszugehen.
Zuständigkeit
Zuständiges Gericht
Für Entscheidungen über den Antrag einer Pauschgebühr ist gem. § 42 Abs. 1 S. 1 RVG grundsätzlich das Oberlandesgericht zuständig, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszuges gehört. Demgegenüber ist nach § 42 Abs. 1 S. 5 RVG in dem Rechtszug, in dem der BGH für das Strafverfahren zuständig ist, der BGH für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr zuständig. Da hier der Wahlverteidiger die Feststellung einer Pauschgebühr für das Revisionsverfahren beantragt hatte, hatte über diesen Antrag der BGH zu entscheiden.
Besetzung des Gerichts
Ist für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Pauschgebühr das OLG zuständig, entscheidet über den Antrag der Senat des OLG in der Besetzung mit einem Richter (§ 42 Abs. 3 S. 1 RVG). Dieser kann die Sache gem. § 42 Abs. 3 S. 2 RVG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, wenn es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
In welcher Besetzung der BGH über den Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr entscheidet, ist gesetzlich nicht bestimmt. Für die Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Revisionsverfahren hat der Große Senat für Zivilsachen des BGH unter Heranziehung des § 1 Abs. 3 RVG den Einzelrichter am BGH für die Entscheidung über den Antrag als zuständig angesehen (zfs 2021, 642 mit Anm. Hansens = AGS 2021, 471 [Ders.]). Dies hat der Große Senat für Zivilsachen unter anderem damit begründet, der die Besetzung des Gerichts regelnde § 33 Abs. 8 RVG beziehe sich auf "das Gericht", sodass hiervon auch der BGH erfasst werde. Nach Auffassung des 3. Strafsenats des BGH gibt es für die Entscheidung über den Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr keine vergleichbare Regelung über die Besetzung des Gerichts für den BGH. Die entsprechende Regelung des § 43 Abs. 3 RVG bezieht sich ausdrücklich auf das Oberlandesgericht. Da mithin eine auch für die Besetzung des Strafsenats beim BGH heranzuziehende Regelung fehlt, gilt auch im Verfahren auf Feststellung einer Pauschgebühr die allgemeine Regelung des § 139 Abs. 1 GVG, wonach die Senate des BGH in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden entscheiden.
Die Pauschgebühr
Pauschgebühr des Pflichtverteidigers
Der Pflichtverteidiger erhält gem. § 45 Abs. 3 RVG die Vergütung aus der Staatskasse. Unter den in § 51 Abs. 1 S. 1 RVG aufgeführten Voraussetzungen kann das Gericht dem Pflichtverteidiger auf seinen Antrag hin eine Pauschgebühr festsetzen, die ebenfalls aus der Landeskasse zu zahlen ist.
Pauschgebühr des Wahlverteidigers
Der Wahlverteidiger erhält demgegenüber aufgrund des mit seinem Mandanten geschlossenen Anwaltsdienstvertrags die Vergütung nach dem RVG bzw. die vereinbarte Vergütung auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG). Unter bestimmten, in § 52 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 RVG geregelten Voraussetzungen kann auch der Pflichtverteidiger einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr stellen, was in der Praxis nicht so häufig vorkommt.
Hat der Wahlverteidiger mit seinem Mandanten keine Vergütungsvereinbarung getroffen, steht ihm nur die gesetzliche Vergütung zu. Sind diese im VV RVG bestimmten Anwaltsgebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, kann der Wahlverteidiger einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr stellen. Aufgrund der gerichtlichen Feststellung einer Pauschgebühr steht dem Wahlverteidiger jedoch kein Anspruch gegen die Staatskasse zu. Die Feststellung hat gem. § 42 Abs. 4 RVG lediglich Bedeutung für das Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 464a StPO, das Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG und für einen etwaigen Honorarprozess des Verteidigers. Dies führt dazu, dass der Mandant, der einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse hat, im Falle der Feststellung einer Pauschgebühr die Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht nur nach Maßgabe des VV RVG, sondern unter Berücksichtigung des Feststellungsbeschlusses erstattet bekommt.
Mit dieser Bindungswirkung soll vermieden werden, dass ggf. in einem der in § 42 Abs. 4 RVG aufgeführten Verfahren nachträglich divergierende Entscheidungen ergehen (siehe BT-Drucks 15/1971, 199). Folglich hat der mit dem Kostenfestsetzungsantrag befasste Rechtspfleger nach erfolgter Feststellung der Pauschgebühr nicht mehr die Frage des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu prüfen und zu entscheiden. Vielmehr hat der Rechtspfleger seiner Entscheidung die Feststellung des OLG oder – wie hier – des BGH über die Pauschgebühr zugrunde zu legen.
Diese entsprechende Bindungswirkung zwische...