Zitat
[4] II. 1. Zur Entscheidung über eine Erinnerung nach § 66 GKG, die nach der Klarstellung vom 30.6.2021 als Rechtsbehelf ausdrücklich gewünscht ist, ist der 5. Senat des BSG als Kostensenat berufen .§ 66 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. Rn 5 Nr. 10 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2021, Stand 1.7.2021). Er entscheidet durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG).
[5] 2. Die Erinnerung ist formgerecht erhoben. Abweichend von dem für Verfahren vor dem BSG ansonsten geltenden Vertretungszwang (§ 73 Abs. 4 SGG) bedarf es für eine Kostenerinnerung nach der Sondervorschrift in § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG keiner Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (s auch § 1 Abs. 5 GKG).
[6] 3. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Die zulasten des Erinnerungsführers auf 730 EUR festgesetzte Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
[7] a) Rechtsgrundlage der festgesetzten Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ist § 197a Abs. 1 S. 1 SGG sowie § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 GKG i.V.m. Nr. 7130 KV. Nach der letztgenannten Bestimmung wird für ein Revisionsverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eine 5,0-fache Gebühr nach Maßgabe des Streitwerts erhoben (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 GKG., sofern es nicht durch Zurücknahme, Anerkenntnis, Erledigungserklärung usw. beendet wird. Eine Verfahrensbeendigung von der Art, die eine reduzierte Gebühr nach den Nrn 7131, 7132 KV zur Folge hätte, ist hier nicht eingetreten.
[8] Auf der Grundlage des im Urt. v. 24.9.2020 festgesetzten Streitwerts von 5.000 EUR beträgt die einfache Gebühr für ein Rechtsmittel, das bis zum 31.12.2020 eingelegt wurde, 146 EUR. Die Gebührenerhöhung zum 1.1.2021 (auf 161 EUR) ist insoweit noch nicht anwendbar (vgl. § 71 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG). Die für das Verfahren zu zahlende fünffache Gebühr entspricht somit dem von der Kostenbeamtin in der Schlusskostenrechnung angeforderten Betrag von 730 EUR. Demgegenüber würde bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 380,80 EUR, wie der Erinnerungsführer das wohl fordert, eine Gerichtsgebühr von lediglich (5 × 35 =) 175 EUR anfallen.
[9] b) Die ausschließlich auf die Zugrundelegung eines niedrigeren Streitwerts gerichteten Einwendungen des Erinnerungsführers ermöglichen keine Reduzierung der in der angegriffenen Schlusskostenrechnung angesetzten Kosten.
[10] aa) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die Festsetzung des Streitwerts, die dem für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senat vorbehalten ist (vgl. Rn 5 Nr. 13 des Geschäftsverteilungsplans des BSG <Stand: 1.4.2021> bzw Nr. 10 <Stand: 1.7.2021>), grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen. Aus § 68 Abs. 1 S. 5 GKG, der auch die Bestimmung in § 66 Abs. 3 S. 3 GKG für entsprechend anwendbar erklärt, ergibt sich, dass eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft ist (vgl. BVerwG Beschl. v. 18.2.2010 – 9 KSt 1/10 u.a. – juris Rn 3 – AGS 2010, 304; BGH Beschl. v. 23.7.2019 – I ZB 1/16 – juris Rn 4 – RVGreport 2019, 472 (Hansens); s auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 197a Rn 5. Gutzler in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, 2. Aufl. 2021, § 197a Rn 35; Laube in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, Stand 1.7.2021, § 68 GKG Rn 41). Daher ist eine Streitwertfestsetzung durch das BSG bindend, sofern sie nicht von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) oder gegebenenfalls auf eine Gegenvorstellung hin geändert wird.vgl. Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 66 GKG Rn 19; Meyer, GKG/FamGKG, 17. Aufl. 2020, § 66 GKG Rn 13.. Der 9. Senat des BSG hat sich durch die vom Erinnerungsführer erhobenen Einwendungen jedoch nicht veranlasst gesehen, die Streitwertfestsetzung im Urt. v. 24.9.2020 zu ändern, zumal diese unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ausführlich begründet worden war. Eine Gegenvorstellung hat der Erinnerungsführer trotz der Hinweise im Schreiben vom 17.6.2021 nicht erhoben. Vielmehr hat er ausdrücklich verlangt, den Vorgang als “Erinnerung gemäß § 66 GKG' fortzusetzen.
[11] bb) Eine ausnahmsweise Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass der 9. Senat des BSG im Urt. v. 24.9.2020 den Streitwert grob fehlerhaft zu hoch angesetzt hätte, sind nicht erkennbar. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Bedeutung des Revisionsverfahrens für den Erinnerungsführer (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) nicht von der Höhe seines Gebührenanspruchs für das konkrete Widerspruchsverfahren, in dem er zurückgewiesen worden ist, geprägt wird. Das Honorar für sein Tätigwerden in jenem Widerspruchsverfahren konnte er von seinem Auftraggeber unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens auf der Grundlage der mit ihm getroffenen Vereinbarungen verlangen. Ein Kost...