GKG § 52 § 66 Abs. 1 S. 1 § 68 Abs. 1 S. 5 § 71 Abs. 1; GKG KV Nr. 7130
Leitsatz
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz ist die Festsetzung des Streitwerts, die dem für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senat vorbehalten ist, grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen.
BSG, Beschl. v. 30.7.2021 – B 5 SF 12/21 S
Sachverhalt
Die Beteiligten stritten über die Befugnis des Klägers, der sich als Rechtsbeistand für Sozial- und Rentenrecht bezeichnet, in einem Widerspruchsverfahren zur Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als Verfahrensbevollmächtigter für einen behinderten Menschen aufzutreten. Der Beklagte hatte den Kläger als Bevollmächtigten zurückgewiesen. Das SG Karlsruhe hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte beim LSG Baden-Württemberg Erfolg. Auf die Revision des Beklagten hat der 9. Senat des BSG in einem grundlegenden Urt. v. 24.9.2020 (BSGE 131, 42 = SGb 2021, 381) das Urteil des LSG Baden-Württemberg aufgehoben, dem Kläger die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auferlegt und den Streitwert nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten auf 5.000 EUR festgesetzt. In seinem Urteil hat der 9. Senat des BSG seine auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG gestützte Streitwertfestsetzung begründet. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung sei für das Revisionsverfahren der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.
Hieraufhin hat die Kostenbeamtin des BSG nach dem auf 5.000 EUR festgesetzten Streitwert gegen den Kläger eine 5,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 7130 GKG KV in Höhe von 730 EUR angesetzt. Hiergegen hat der Kläger Einwendungen erhoben und beantragt, die Kosten auf 380,80 EUR zu reduzieren, weil dies die Höhe des Gebührenanspruchs eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach dem RVG sei. Für die Heranziehung des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG sei kein Raum. Der 9. Senat des BSG hat dies nach Anhörung des Klägers als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz ausgelegt und den Vorgang an den hierfür zuständigen 5. Senat des BSG abgegeben. Nachdem die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, hat hierüber der Berichterstatter des 5. Senats des BSG als Einzelrichter entschieden.
2 Aus den Gründen:
Zitat
[4] II. 1. Zur Entscheidung über eine Erinnerung nach § 66 GKG, die nach der Klarstellung vom 30.6.2021 als Rechtsbehelf ausdrücklich gewünscht ist, ist der 5. Senat des BSG als Kostensenat berufen .§ 66 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. Rn 5 Nr. 10 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2021, Stand 1.7.2021). Er entscheidet durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG).
[5] 2. Die Erinnerung ist formgerecht erhoben. Abweichend von dem für Verfahren vor dem BSG ansonsten geltenden Vertretungszwang (§ 73 Abs. 4 SGG) bedarf es für eine Kostenerinnerung nach der Sondervorschrift in § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG keiner Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (s auch § 1 Abs. 5 GKG).
[6] 3. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Die zulasten des Erinnerungsführers auf 730 EUR festgesetzte Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
[7] a) Rechtsgrundlage der festgesetzten Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ist § 197a Abs. 1 S. 1 SGG sowie § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 GKG i.V.m. Nr. 7130 KV. Nach der letztgenannten Bestimmung wird für ein Revisionsverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eine 5,0-fache Gebühr nach Maßgabe des Streitwerts erhoben (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 GKG., sofern es nicht durch Zurücknahme, Anerkenntnis, Erledigungserklärung usw. beendet wird. Eine Verfahrensbeendigung von der Art, die eine reduzierte Gebühr nach den Nrn 7131, 7132 KV zur Folge hätte, ist hier nicht eingetreten.
[8] Auf der Grundlage des im Urt. v. 24.9.2020 festgesetzten Streitwerts von 5.000 EUR beträgt die einfache Gebühr für ein Rechtsmittel, das bis zum 31.12.2020 eingelegt wurde, 146 EUR. Die Gebührenerhöhung zum 1.1.2021 (auf 161 EUR) ist insoweit noch nicht anwendbar (vgl. § 71 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG). Die für das Verfahren zu zahlende fünffache Gebühr entspricht somit dem von der Kostenbeamtin in der Schlusskostenrechnung angeforderten Betrag von 730 EUR. Demgegenüber würde bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 380,80 EUR, wie der Erinnerungsführer das wohl fordert, eine Gerichtsgebühr von lediglich (5 × 35 =) 175 EUR anfallen.
[9] b) Die ausschließlich auf die Zugrundelegung eines niedrigeren Streitwerts gerichteten Einwendungen des Erinnerungsführers ermöglichen keine Reduzierung der in der angegriffenen Schlusskostenrechnung angesetzten Kosten.
[10] aa) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die Festsetzung des Streitwerts, die dem für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senat vorbehalten ist (vgl. Rn 5 Nr. 13 des Gesch...