RVG § 15a Vorbem. 3 Abs. 4; VV RVG Nrn. 2300, 3100
Leitsatz
Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, wenn außergerichtlich als Nebenforderung geltend gemachte Ansprüche auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten den alleinigen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bilden.
BGH, Beschl. v. 24.10.2023 – VI ZB 39/21
1 Sachverhalt
In dem vor dem LG Coburg durchgeführten Kostenfestsetzungsverfahren ging es darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten die für deren vorgerichtliche Tätigkeit angefallenen 22 Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG i.V.m. § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung anzurechnen sind. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Die Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft, in der sich Rechtsanwälte zur Berufsausübung zusammengeschlossen haben, ist von einer Leasinggesellschaft außergerichtlich mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus 22 Verkehrsunfällen gegen den beklagten Haftpflichtversicherer beauftragt worden: Dabei waren bei denen jeweils im Eigentum der Leasinggesellschaft stehende und bei der Beklagten versicherte Fahrzeuge beschädigt worden. Die Unfälle ereigneten sich in den Jahren 2016 und 2017. Mit außergerichtlichen Schreiben machte die Partnerschaftsgesellschaft jeweils den Ersatz des Sachschadens und der zur Durchsetzung dieses Anspruchs vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten – jeweils 1,3 Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG nebst Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG – geltend. Die Beklagte bezahlte jedoch jeweils nur den Sachschaden, nicht aber die Rechtsanwaltskosten. Die Leasinggesellschaft hatte ihre Ansprüche auf Erstattung dieser Kosten in Höhe von insgesamt 9.175,35 EUR an die Klägerin abgetreten. Die Partnerschaftsgesellschaft machte diese Ansprüche vor dem LG Coburg gegen die Beklagte geltend. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9.175,35 EUR an die Klägerin bezahlt. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht Coburg hat der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
In dem hieraufhin eingeleiteten Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin unter anderem eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 725,40 EUR geltend gemacht. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat diesen Betrag bei der Kostenfestsetzung in vollem Umfang berücksichtigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das OLG Bamberg diesen Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und den von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Betrag um 725,40 EUR reduziert. Mit ihrer hiergegen gerichteten, vom OLG Bamberg zugelassenen Rechtsbeschwerde blieb die Klägerin vor dem BGH ohne Erfolg.
2 Aus den Gründen:
[5] … “II. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die vorgerichtlich entstandenen 22 Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen. Die Geschäftsgebühren seien wegen desselben Gegenstands entstanden wie die Verfahrensgebühr. Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit der Klägerin sei die Regulierung von materiellen Schadensersatzansprüchen der Zedentin aus 22 Verkehrsunfällen gegen die hinter den Schadensverursachern als Haftpflichtversicherung stehende Beklagte. Zu diesen Ansprüchen gehörten nach § 249 BGB auch die Kosten der Rechtsverfolgung. Eben diese Kosten – und damit ein Teil des Schadens aus den Verkehrsunfällen – seien mit der anschließenden Klage gegen die Beklagte eingeklagt worden. Die von der Klägerin entfaltete außergerichtliche Tätigkeit betreffe daher hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte wie die spätere gerichtliche Geltendmachung. Ein rein formales Abstellen auf einen geänderten Streitwert überzeuge hingegen nicht, weil dies der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung und dem Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift, dass ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand habe, nicht gerecht werde. Die Anrechnung führe dazu, dass die Verfahrensgebühr gänzlich entfalle. Denn alle Geschäftsgebühren seien in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Beklagte könne sich auch nach § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG a.F. auf die Anrechnung berufen. Sie habe die mit der Klage geforderten Geschäftsgebühren unstreitig bezahlt und den diesbezüglichen Anspruch damit erfüllt.
[6] 2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat die vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühren zu Recht anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet mit der Folge, dass diese vollständig aufgezehrt worden ist. Die Beklagte kann sich auch gemäß § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG a.F. auf die Anrechnung berufen.
[7] a) Nach der Regelung in Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG wird die wegen desselben Gegenstands ents...