Die Parteien streiten noch um einen von der Beklagten mit der Wider- und Drittwiderklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch aufgrund einer Heizöllieferung.

Die Bekl. ist Miteigentümerin eines Hausgrundstücks. Sie bestellte bei der Kl. Heizöl. Diese beauftragte mit der Lieferung den Streithelfer der Drittwiderbeklagten, einen Spediteur, dessen Kfz-Haftpflichtversicherer die Drittwiderbeklagte ist. Als Fahrer der Spedition lieferte der Drittwiderbeklagte der Beklagten das Heizöl am 1.7.2019. Das Hausgrundstück der Beklagten verfügt über einen Erdtank. Der Zugang zum Erdtank führt über einen Domschacht, in dem sich neben dem Füllstutzen für den Erdtank ein weiterer, "blinder" Füllstutzen befindet, der zu einem im Jahr 2007 entfernten Tank im Haus führte. Die Bekl. wies den Fahrer bei Anlieferung des Öls darauf hin, dass von den zwei im Domschacht vorhandenen Einfüllstutzen einer "blind" ist. Der Fahrer schloss den Ölschlauch des Tankwagens anstatt an den zum Erdtank gehörenden an den über ein Stück Rohrleitung in den Keller führenden Einfüllstutzen an und pumpte mit der Pumpe des Tanklastwagens 2.926 I Heizöl in den Keller. Es kam zu Verunreinigungen des Erdreichs und am Gebäude.

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