“Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht schon deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil die Antragstellerin ihre Beschwerde gegen den ihrem Rechtsanwalt am 14.4.2023 zugestellten Beschl. bis zum Ablauf der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses nicht mit einem konkreten Antrag verbunden hat. Gemäß § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die am 27.4.2023 beim VG eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde enthält keinen solchen Antrag. Das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Antrags ist jedoch ausnahmsweise unschädlich, wenn sich das Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung klar ergibt. Denn das Antragserfordernis soll den Beschwerdeführer (nur) dazu veranlassen, sein Begehren eindeutig festzulegen, und das Gericht so in die Lage versetzen, eine das Begehren erschöpfende Entscheidung zu fällen. Der Antrag muss deutlich machen, inwieweit die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses erstrebt wird. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags ist bereits dann genüge getan, wenn sich das Rechtsschutzziel aus den Gründen eindeutig ermitteln lässt (SächsOVG, Beschl. v. 23.11.2016 – 3 B 249/16 –, juris Rn 4; Beschl. v. 2.8.2011 – 2 B 78/11 –, juris Rn 7, Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 146 Rn 41).
Danach ist das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags hier unschädlich. Der Beschwerdebegründung lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass die Antragstellerin ihr erstinstanzlich verfolgtes Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9.3.2023 angeordnete Entziehung ihrer Fahrerlaubnis im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich mit Bescheid vom 4.4.2023 der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Denn die Antragstellerin hat am 4.5.2023 in der Hauptsache fristgerecht Klage beim VG Dresden (6 K 677/23) erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Das Begehren der Antragstellerin richtet sich demnach auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 9.3.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2023, mit dem ihr die Erlaubnis zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen entzogen wird.
2. Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. a) Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners vom 9.3.2023, mit der ihr die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, L und M entzogen wird, weil bei ihr als Fahrzeugführerin am 3.11.2022 gegen 16:25 Uhr in B. im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ein durchgeführter Drugwipe-Test ein positives Ergebnis auf Amphetamine gezeigt und die chemisch-toxikologische Analyse vom 29.11.2022 der am 3.11.2022 um 16:55 Uhr entnommenen Blutprobe eine Methamphetamin-Konzentration von 29,5 ng/mI im Plasma ergeben hatte. Das VG hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschl. v. 6.4.2023 abgelehnt, weil sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstelle. Der Antragstellerin fehle noch im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung als Einnehmende von Betäubungsmitteln die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Nr. 9.1 Anlage 4 FeV. Zwar sei der nach der Kammerrechtsprechung regelmäßig hierfür heranzuziehende Zeitraum von vier Monaten zwischen Feststellung der Einnahme der Betäubungsmittel am 3.11.2022 und Erlass des Bescheides am 9.3.2023 geringfügig überschritten, gleichwohl sei die Kammer der Überzeugung, dass die Antragstellerin als Einnehmende anzusehen sei. Sie habe nicht geltend gemacht, lediglich einmalig aufgrund eines “Probierverhaltens‘ konsumiert zu haben, vielmehr habe sie einen bewussten Konsum gänzlich in Abrede gestellt und versucht, eine unbewusste Einnahme durch eine Verwechslung von Gläsern am Vorabend darzulegen. Dies bewertete die Kammer als Schutzbehauptung, weil der Antragstellerin bereits beim Konsum ein bitterer Geschmack des in Wasser aufgelösten Methamphetamins hätte auffallen müssen. Zudem hätte sie, weil ihr der Drogenkonsum ihres Freundes bekannt gewesen sei, besondere Vorkehrungen treffen müssen. Dies gelte erst recht in Bezug auf ihr Vorbringen, Erzieherin und Mutter eines Kindes zu sein. Nicht plausibel sei auch ihr Vorbringen, die Wirkung des Betäubungsmittels nicht bemerkt, sondern “verschlafen‘ zu haben. Angesichts des behaupteten Erstkonsums hätte die Antragstellerin eine der typischen Wirkungen spüren müssen. Dies gelte insbesondere, wenn eine längere Zeit nach dem Konsum noch eine Meth...