“I. Der Antrag des Kl. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung – auch unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Prozesskostenhilferecht (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 29.11.2019 – 1 BvR 2666/18 – juris Rn 9 ff. m.w.N.) – aus den folgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
II. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Kl. auf Zulassung der Berufung gegen das Urt. des VG Karlsruhe vom 21.7.2023 – 9 K 2111/22 – hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn aufgrund der von dem Kl. innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO) die Richtigkeit des Urteils weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dies setzt voraus, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn 8 ff. und v. 15.12.2003 – 7 AV 2.03 – juris Rn 9). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des VG nicht gefolgt werden kann (vgl. Beschl. des Senats v. 29.9.2023 – 13 S 1412/22 – juris Rn 3 und v. 7.8.2023 – 13 S 1640/22 – juris Rn 5).
Gemessen hieran kann der Begründung des Zulassungsantrags im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Kl. v. 3.10.2023 nichts entnommen werden, was geeignet wäre, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aufzuwerfen. Die vom VG angeführten Gründe stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 17.3.2021 – 3 C 3.20 [zfs 2021, 474] – juris Rn 11 ff. und v. 6.4.2017 – 3 C 24.15 – juris Rn 13 ff.) und sind auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf die Ausführungen im Urt. v. 21.7.2023, die der Senat für zutreffend hält, verwiesen und insoweit von einer weiteren eigenen Begründung abgesehen (§ 122 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 124a Abs. 5 S. 3 VwGO). Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich Folgendes (nochmals) auszuführen:
Nach Nummer 8.1 der Anlage 4 der FeV ist die Eignung bei Alkoholmissbrauch ausgeschlossen; er liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Nach Nummer 8.2 der Anlage 4 der FeV kann von einer Eignung erst dann wieder ausgegangen werden, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Wird wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen, so ist die hieran anschließende Fahreignungsprüfung im Neuerteilungsverfahren präventiv ausgerichtet, sie dient dem Schutz der Verkehrssicherheit. In § 13 S. 1 Nr. 2 FeV hat der Verordnungsgeber verschiedene Lebenssachverhalte erfasst, bei deren Vorliegen die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet ist, gegenüber dem Fahrerlaubnisbewerber die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dies gilt insbesondere bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (§ 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b FeV) oder bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr (§ 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Diese Grundentscheidung des Verordnungsgebers ist bei der Auslegung von § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a zweite Alternative FeV zu beachten, wonach die Fahrerlaubnisbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch (Nummer 8.1 der Anlage 4 der FeV) begründen. Eine einmalig gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 Promille genügt danach ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände nicht, um als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen. Dabei müssen die – zu einer hohen BAK unter 1,6 Promille – hinzutretenden Umstände bei einer Gesamtschau in gleichem Maß wie die in § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV vorgesehenen Tatbestände geeignet sein, die Frage aufzuwerfen, ob bei dem Betroffenen das erhöhte Risiko einer weiteren Trunkenheitsfahrt und damit eines erneuten Alkoholmissbrauchs besteh...