VVG § 23 § 25 (a.F.)
Leitsatz
Die Lagerung von nicht schwer entflammbaren Polstereimaterialien in einem Wohngebäude stellt einer zur Leistungsfreiheit führende Gefahrerhöhung dar.
LG Düsseldorf, Urt. v. 7.12.2007 – 11 O 248/03
Sachverhalt
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten u.a. eine Gebäudefeuerversicherung für das Wohngebäude in E.
In dem Gebäude hatte der Kläger vorübergehend Materialen für seinen benachbarten Polstereibetrieb (Dämm- und Bezugsstoffe, Leder, Polyesterschaumstoffe, Holzgestelle für Sessel und Sofas, Plastiktüten zum Einpacken der fertigen Möbel) gelagert. Im Jahr 2002 sollte das provisorische Lager geräumt und der Bau renoviert werden zwecks Einzugs von Familienmitgliedern.
Am 1.1.2002 geriet das Gebäude in Brand. Spielende Kinder waren in das Gebäude eingestiegen und hatten mit Feuerwerkskörpern gezündelt.
Gebäude und eingelagerte Materialien verbrannten nahezu vollständig.
Aus den Gründen
“ … Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 1.1.2002.
Die Beklagte ist gem. § 25 Abs. 1 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, da der Kläger nach Abschluss des Versicherungsvertrages ohne Einwilligung der Beklagten eine Erhöhung der Gefahr vorgenommen hat.
Unstreitig hat der Kläger umfangreiche Materialien seines Polstereibetriebes in dem Wohngebäude gelagert. Bereits hierdurch hat der Kläger objektiv den Tatbestand der Gefahrerhöhung verwirklicht, indem er das allein für Wohnzwecke bestimmte Gebäude einer veränderten, nicht versicherten Nutzung, wenn auch nur vorübergehend, zugeführt hat. Die Verwendung der Räumlichkeiten für die Lagerung umfangreichen Materials unterschiedlichster Zusammensetzung erhöht die Möglichkeit einer Risikoverwirklichung in Bezug auf den Schadeneintritt, da die über den reinen Wohnzwecke erfolgte Bestückung des Gebäudes mit Gegenständen naturgemäß ein erhöhtes Brandentstehungs- und Brandbeschleunigungspotenzial darstellen.
Den Beweis dafür, dass diesem Tatbestand entgegenstehend eine Gefahrerhöhung nicht vorgelegen hat, konnte der Kläger nicht erbringen.
Auch unter Berücksichtigung der streitigen Darlegungen des Klägers in seiner Inventardarstellung konnte der Sachverständige K feststellen, dass entgegen der Behauptung des Klägers, die gelagerten Materialien nicht schwer entflammbar gewesen sind. Wenn sie im Rückschluss dann leicht oder normal entflammbar gewesen sind, hat sich durch die Lagerung die oben geschilderte Gefahrerhöhung realisiert. … “