“ … Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift ausgeführt: “ … II. Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Ihr ist auch in der Sache ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.
a) Das Bußgeldverfahren ist nicht wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. … .
b) Jedoch ist das Urteil auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts aufzuheben, weil die Urteilsgründe nicht den Anforderungen entsprechen, die nach der Rspr. des Bundesgerichtshofs an die Darlegung der Beweiswürdigung zur Identifizierung des Betroffenen anhand der bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gefertigten Beweisfotos zu stellen sind. Demzufolge müssen die Urteilsgründe dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit zur Prüfung der Geeignetheit des Fotos zur Identifizierung des Betroffenen eröffnen (zu vgl. BGHSt 41, 376 ff). Dies kann in der Weise geschehen, dass auf das bei den Akten befindliche Foto vom Tatrichter in den Urteilsgründen gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird. Eine zusätzliche Beschreibung einzelner Identifizierungsmerkmale ist dann entbehrlich. Die Bezugnahme muss jedoch deutlich und zweifelsfrei sein, den Ausführungen muss eindeutig zu entnehmen sein, dass das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe gemacht werden soll. Das Rechtsbeschwerdegericht kann dann das Foto aus eigener Anschauung würdigen und beurteilen, ob es als Grundlage der Identifizierung geeignet ist. An einer solchen Verweisung auf das bei den Akten befindliche Lichtbild fehlt es hier. In den Urteilsgründen wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Feststellungen (auch) auf dem "Lichtbild der Geschwindigkeitsanzeige" beruhen. Hierbei handelt es sich lediglich um die Beschreibung des Beweiserhebungsvorgangs, auf Grund dessen sich das AG seine Überzeugung von der Täterschaft der Betroffenen gebildet hat.
Fehlt eine solche Verweisung, muss der Tatrichter durch eine ausführliche Beschreibung der Bildqualität und der charakteristischen Identifizierungsmerkmale der abgebildeten Person dem Rechtsbeschwerdegericht in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglichen, dass dieses zur Identifizierung geeignet ist (zu vgl. BGH NJW 1996, 1420; BayObLG NZV 2000, 48, OLG Frankfurt, NZV 2002, 137; OLG Hamm NZV 2000, 428). Ausnahmsweise sind Ausführungen zur Bildqualität dann entbehrlich, wenn sich aus der ins Einzelne gehenden Beschreibung der individuellen Merkmale des Betroffenen zwanglos ergibt, dass die in Augenschein genommenen Lichtbilder zur Identifizierung geeignet sind (zu vgl. BayObLG DAR 1996, 411 f; OLG Hamm, Beschl. v. 5.1.1999 – 4 Ss OW 1484/98 –; OLG Hamm, Urt. v. 30.1.1996 – 3 Ss OWi 1491/95 –). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Ausführungen zur Bildqualität fehlen. Das Urteil enthält die Auflistung von lediglich vier Merkmalen der Betroffenen, wobei die Merkmale der “prägnanten Kinnpartie’ und der “Falten und Furchen im Halsbereich’ unbestimmt sind und offen bleibt, worin die Prägnanz der Kinnpartie bzw. die individuelle Besonderheit der Furchen liegen soll. Aus der knappen Beschreibung der Merkmale lässt sich auch nicht darauf schließen, dass das Lichtbild zur Identifizierung generell geeignet ist, so dass auch nicht wegen der ins Einzelne gehenden Beschreibung der Merkmale auf Ausführungen zur Bildqualität verzichtet werden konnte. Insgesamt reichen die Ausführungen deshalb zur Überprüfung der Geeignetheit des Radarfotos zur Identifizierung der Betroffenen nicht aus.
Wegen dieses Darstellungsmangels ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen.’
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. … “
Mitgeteilt von RA Uwe Prein, Dortmund