Aus den Gründen: „… Die Klägerin hat dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Freistellung vom vorprozessual entstanden Gebührenanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten.

Dieser ist begründet, soweit eine 1,5fache Geschäftsgebühr zzgl. Postpauschale und Mehrwertsteuer geltend gemacht wird.

Dabei kann offen bleiben, ob im konkreten Fall nur eine 1,3fache oder auch eine 1,5fache Gebühr zugrunde gelegt werden kann.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren (wie der Geschäftsgebühr i.S.d. Nr. 2300) der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei eine Abweichung von 20 % allerdings noch zu tolerieren ist (vgl. nur Gerold/Schmidt, 17. Aufl. § 14 RVG, Rdz. 12 m.w.N.). Selbst wenn also objektiv nur eine 1,3fache Gebühr "angemessen" wäre, befände sich die 1,5fache Gebühr noch innerhalb einer Toleranz von 20 % und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Der Anspruch der Klägerin war allerdings um die 0,3-Erhöhungsgebühr (1008 VV) zu kürzen. Die Erhöhung kann im hiesigen Prozess nicht geltend gemacht werden, weil der lediglich vorprozessual aufgetretene zweite Auftraggeber nicht Partei des Rechtsstreits ist.“

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