Im Rahmen einer Honorarklage machte die Klägerin, eine aus zwei Rechtsanwältinnen bestehende BGB-Gesellschaft, vor dem AG Tostedt gegen ihre frühere Mandantin als Beklagte Honoraransprüche geltend. Die Beklagte hatte eine der Rechtsanwältinnen in den Kanzleiräumen aufgesucht, um sich wegen einer Trennungsvereinbarung beraten zu lassen. Diese sollte am nächsten Tag beurkundet werden. Die Rechtsanwältin entwarf auftragsgemäß einen Ehe- und Scheidungsfolgenvertrag. Diesen Entwurf holte die Beklagte am nächsten Tag ab, worauf der Vertrag zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann ohne weitere Abänderung von einem Notar beurkundet wurde. In dem Vertrag haben die Beklagte und ihr Ehemann u.a. wechselseitig auf etwaige Ansprüche auf Zugewinnausgleich oder sonstige Vermögensauseinandersetzungen und auf Zahlung nachehelichen Unterhalts verzichtet. Für die Anwaltstätigkeit verlangte die Klägerin von der Beklagten eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG nebst Auslagen. Hierauf zahlte die Beklagte nur einen geringen Teil des Honorars. Das AG hat die Geschäftsgebühr in vollem Umfang zugesprochen, die Klage auf Zahlung der Einigungsgebühr hingegen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das LG Stade zurückgewiesen. Die zugelassene Revision hatte Erfolg.

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