Die Klägerin ist mitversicherte Person in dem von ihrem in der Zwischenzeit getrennt lebenden Ehemann abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten. Sie begehrt von der Beklagten Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage gegen eine Sparkasse als Kreditgeberin. Ihr Ehemann hat dem Deckungsbegehren widersprochen. Das seit 1985 bestehende Rechtsschutzversicherungsvertragsverhältnis, in das die ARB 75 einbezogen waren, wurde zum 1.9.2001 einvernehmlich abgeändert und zu einem neuen Vertragsverhältnis, bestehend aus Rechtsschutz, Hausrat-Schutz, Glasbruch-Schutz und Beitragsübernahme zusammengefasst. Vertragsgrundlage wurden nunmehr die verbundenen Bedingungen für "Recht + Heim" (RuHe 2001).

Die Klägerin hat neben ihrem Ehemann 1990 zwei Darlehensverträge abgeschlossen. Die Darlehen dienten der Finanzierung einer Eigentumswohnung ihres Ehemannes. Die Klägerin hat sich gleichzeitig der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Ihr Begehren mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 20.11.2006, sie wegen krasser finanzieller Überforderung und darauf beruhender Nichtigkeit der Darlehensverträge aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen, wurde erstmals von der Sparkasse am 6.12.2006 abgelehnt. Die Klägerin beabsichtigt nun, in einem Rechtsstreit gegen die Darlehensgeberin die Wirksamkeit für Darlehensverträge und ihre Erklärungen zur Unterwerfung oder die sofortige Zwangsvollsteckung gerichtlich klären zu lassen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei als mitversicherte Person des Rechtsschutzversicherungsvertrages aktivlegitimiert. Ein Widerspruchsrecht stehe dem Ehemann als Versicherungsnehmer nicht zu, da nach Neuabschluss des Versicherungsvertragsverhältnisses im Jahre 2001 § 11 Abs. 2 ARB 75 nicht mehr eingreife und die nunmehr zugrunde zu legende RuHe 2001 eine entsprechende Regelung nicht enthalte. Der Rechtsschutzversicherungsfall sei nicht bereits mit Abschluss der Darlehensverträge 1990 eingetreten, sondern erst mit Schreiben der Darlehensgeberin im Jahre 2006, mit dem sie es abgelehnt habe, zu erklären, dass die Klägerin nicht aus den von ihr eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch genommen werde.

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