Das BVerwG in Leipzig hat entschieden, dass bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung zu entziehen ist.

Der Kläger war im Februar 2005 bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen; gegenüber den Polizeibeamten gab er an, seit etwa einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, es hätte erst durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geklärt werden müssen, ob ihm die Fahreignung fehle. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Das BVerwG hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Gem. § 3 Abs. 1 des StVG und § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis. Das BVerwG hat auch mit Blick auf die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung entschieden, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne dieser Regelung jedenfalls bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis vorliegt. Diese Voraussetzung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Kläger erfüllt.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 10/2009

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