Im Rahmen des Fahrzeugschadens werden viele der Positionen, die nach deutschem Schadenersatzrecht zu ersetzen sind, im Ausland als nicht oder nur im engen Rahmen erstattungsfähig angesehen.
Zwischen Schadenregulierungsbeauftragtem und dem Geschädigten ist es erfahrungsgemäß unerlässlich, den Geschädigten zum frühestmöglichen Zeitpunkt über das anwendbare Recht zu informieren, damit der Geschädigte sich bei manchen getätigten Aufwendungen bewusst ist, das nicht alles wie im deutschen Recht ersetzt wird. Hier besteht naturgemäß oft ein Spannungsfeld zwischen den Erwartungen des Geschädigten und den zu ersetzenden Sachpositionen, das es abzumildern gilt.
a) Reparaturkosten
Reparaturkostenrechnungen werden an sich nach allen Rechtsordnungen ersetzt. Allerdings bestehen erhebliche Divergenzen im Hinblick auf das Reparaturkostenniveau in verschiedenen Ländern auf Grund der Kosten der Ersatzteile, Höhe der Stundenverrechnungssätze, Restwerte und den Standards der Reparatur, die eine Reparatur im Unfallland im Vergleich zu Deutschland oft erheblich preiswerter machen. Es stellt sich die Frage für alle Beteiligten, wie damit umzugehen ist.
In allen EU-Mitgliedstaaten gibt es zwei grundlegende Prinzipien der Schadenregulierung: Der Schaden soll umfassend ersetzt werden, soweit er entstanden ist. Gleichzeitig obliegt dem Geschädigten eine Schadenminderungspflicht, d.h. er muss alles Zumutbare tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
In der außergerichtlichen Praxis führt dies in der Regel dazu, dass der deutsche Geschädigte auch bei einem Unfall in einem Land mit erheblich geringeren Reparaturkosten, seine deutsche Reparaturkostenrechnung ersetzt erhält. Es ist ihm in der Regel nicht zumutbar (und auch mit entsprechenden Kosten für den Schädiger verbunden), das Fahrzeug für die Reparatur in das Unfallland zurückzubringen. Bei fiktiver Abrechnung oder in Fällen, in denen der Geschädigte sich z.B. nach dem Unfall noch längere Zeit im Unfallland aufgehalten hat, muss der Geschädigte jedoch mit entsprechenden Abzügen rechnen. Die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung ist allerdings auch nicht in allen Ländern gegeben.
b) Nutzungsausfall und Mietwagenkosten
Nutzungsausfall wird in vielen Ländern (z.B. Spanien, Österreich) gar nicht, teilweise dann gezahlt, wenn das Fahrzeug beruflich benötigt wird (Schweiz). Mietwagenkosten werden oft auch nur dann ersetzt, wenn das Fahrzeug nachweislich beruflich benötigt wird (Frankreich, Italien).
c) Sachverständigenkosten
Sachverständigenkosten werden in vielen Ländern nicht ersetzt, soweit man das Gutachten selbst in Auftrag gegeben hat (Italien, Frankreich, Bulgarien, Rumänien, Polen). Auch die Kosten für Sachverständigengutachten divergieren sehr, sie reichen von durchschnittlich 60 EUR bis 400 EUR.
d) Rechtsverfolgungskosten
Rechtsverfolgungskosten werden in Ländern wie Österreich, Italien in der Regel auch außergerichtlich erstattet, in Frankreich auch im Falle eines gerichtlichen Obsiegens nicht.