In seiner Entscheidung setzt sich das OLG Celle mit der Frage auseinander, ob der Versicherer den Versicherungsnehmer im konkreten Fall gem. § 242 BGB auf seine Obliegenheit, bei der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste einzureichen, hätte hinweisen und über deren Rechtsfolge bei Verletzung hätte belehren müssen, um sich auf Leistungsfreiheit berufen zu können. Dies wurde in Kenntnis der jüngsten BGH-Rechtsprechung (BGH r+s 2008, 513 f.) zu dieser Problematik gem. nachstehender Erwägungen zutreffend verneint:
- Der Versicherungsnehmer wurde bereits seitens der Polizei in Form eines Merkblattes sowie mündlich über das Erfordernis zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste in Kenntnis gesetzt (vgl. OLG Köln NVersZ 2000, 531, 532; LG Frankfurt/M. NVersZ 2000, 488) und
- hatte deren Einreichung zugesagt (vgl. OLG Köln r+s 2003, 201, 202).
- Das Anschreiben des Versicherer an den Versicherungsnehmer enthielt lediglich die Aufforderung, das beigefügte Schadenanzeigeformular auszufüllen, in welchem wiederum nach der Stehlgutliste gefragt wurde (vgl. OLG Köln NVersZ 2001, 29).
Im Gegensatz zu dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wusste der Versicherungsnehmer somit um die Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste, ohne dass der Versicherer einen davon abweichenden Vertrauenstatbestand gesetzt hatte. Bei Fehlen eines vertrauensbegründenden Verhaltens des Versicherer ist daher – wie bisher – von einer Spontanobliegenheit (vgl. KG Berlin r+s 2003, 199, 201) auszugehen, sodass insoweit weder ein Hinweis noch eine Belehrung des Versicherer erforderlich ist (OLG Köln r+s 2003, 202, 203), um sich auf Leistungsfreiheit berufen zu können. Dies folgt insb. aus der vom BGH (r+s 2008, 513 f.) gewählten Formulierung, wonach "unter den hier gegebenen Umständen" "jedenfalls dann" eine Belehrung zu erfolgen habe und keine spontan zu erfüllende Obliegenheit "mehr" gegeben sei. Damit ist von einer Einzelfallentscheidung auszugehen. Ihr wird man nicht, wie das OLG Celle meint, entnehmen können, den Versicherer treffe stets dann eine Hinweis- und Belehrungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer ihm gegenüber den Schadenfall angezeigt habe. Denn es ist allgemein anerkannt, dass der Versicherer sich zur Leistungsfreiheit bspw. nicht auf Falschangaben des Versicherungsnehmer berufen kann, wenn er sich in Kenntnis der wahren Sachlage befindet (BGH VersR 2007, 1267). Unerheblich ist insoweit, woher diese Kenntnis stammt, sodass für den redlichen VN, dessen Verhalten sich ebenfalls an § 242 BGB zu messen lassen hat, kein anderer Maßstab angelegt werden kann. Wenn der Versicherungsnehmer seitens der Polizei die Aufforderung zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste erhält und vom Versicherer hierzu befragt wird, kann dies von ihm zudem nur als Erfüllung einer Obliegenheit verstanden werden. Bei einer dennoch verbleibenden Ungewissheit muss der Versicherungsnehmer beim Versicherer Rückfrage halten (OLG Köln NVersZ 2000, 287). Unterlässt er dies, hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheit i.S. eines dolus eventualis zumindest für möglich gehalten, zumal vom ihm ohnehin zu erwarten ist, sich bei Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis vom Inhalt der AVB und von seinen Obliegenheiten zu verschaffen (OLG Köln VersR 2005, 1531, 1532). Der von Knappmann (r+s 2002, 485, 488/489) vertretenen Ansicht, ein Versicherungsnehmer wisse unter diesen Umständen nicht, dass es sich um eine Obliegenheit handele, ist daher nicht zu folgen. Weiß ein Versicherungsnehmer um die Obliegenheit, kann er nicht annehmen, deren Verletzung hätte keine nachteiligen Folgen für ihn. Für jeden Versicherungsnehmer dient eine Obliegenheit erkennbar dazu, den versicherten Schaden zu vermeiden oder zu minimieren, um das Risiko für den Versicherer überhaupt kalkulierbar und versicherbar zu machen. Obliegenheiten stellen daher unverzichtbare und der Versicherungswirtschaft immanente Regularien dar, ohne welche diese nicht bestehen könnte. Eine sanktionsentkleidete Obliegenheit würde dieser Zwecksetzung nicht gerecht werden, sodass Obliegenheit und daran geknüpfte Rechtsfolge eine denknotwendige Einheit bilden. Vor diesem Hintergrund ist über die Rechtsfolgen bei Verletzung einer bekannten Obliegenheit im Regelfall nicht zu belehren, zumal die fehlende Rechtsfolgenkenntnis die Obliegenheitsverletzung nicht per se entfallen lässt, sondern nur dann, wenn hierdurch schützenswerte Belange des Versicherungsnehmer tangiert werden. Dies ist bspw. bei einer überraschenden Rechtsfolge anzunehmen, wenn Leistungsfreiheit trotz Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung eintritt (BGHZ 47, 101, 108 ff.). Die Verletzung der Stehlgutlistenobliegenheit bleibt im Regelfall jedoch nicht folgenlos (OLG Köln VersR 2008, 917, 918), sodass sich der Versicherungsnehmer bei Fehlen eines vom Versicherer gesetzten anderslautenden Vertrauenstatbestandes selbst über etwaige Rechtsfolgen der Verletzung der Stehlgutlistenobliegenheit erkundigen muss (vgl. KG Berlin r+...