Aus den Gründen: „… 3. Die Berufung des Klägers muss aber jedenfalls deswegen in vollem Umfang erfolglos bleiben, weil er gegenüber der Beklagten seine Obliegenheiten verletzt hat und diese deswegen leistungsfrei ist (§ 6 Abs. 3 VVG a.F.).
a) Abschluss und Bestand eines Vertrages über eine Hausratversicherung sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Soweit es um Erhalt und Kenntnis der einschlägigen VHB 92 geht, kann die Beklagte, anders als in der Klagerwiderung vom 12.9.2007 geschehen, sich nicht darauf berufen, dass der Kläger Entschädigungsleistungen geltend mache und die Vorlage der VHB daher seine Sache sei, denn es geht insbesondere um die zuerst von der Beklagten darzulegende Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers gem. § 21 VHB 92. Zwar hat die nach § 5a Abs. 2 S. 2 VVG a.F. für den Zugang der VHB bei dem Kläger beweisbelastete Beklagte die Übersendung an den Kläger weder konkret behauptet noch dafür Beweis angetreten. Allerdings ist jedenfalls mittlerweile der Vertrag unter Einbeziehung der VHB als vollwirksam anzusehen, und zwar gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.; der Vertrag besteht bereits seit längerem, nach Angaben des Klägers seit dem 25.7.1997. Dabei ist zwar einzuräumen, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. keine Aussage darüber trifft, mit welchem Inhalt der Vertrag fortgilt. Die Antwort darauf aber ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift. In § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. heißt es nämlich, dass “der Vertrag auf der Grundlage (u.a.) der Versicherungsbedingungen als abgeschlossen’ gilt, d.h. nicht als bloßer Rumpfvertrag ohne AVB.
b) Nach § 21 VHB 92 hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles u.a. unverzüglich den Schaden dem Versicherer anzuzeigen und unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen (§ 21 Nr. 1a, c VHB 92). Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in § 21 VHB 92 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gem. § 6 Abs. 3 VVG a.F. von der Entschädigungspflicht frei. Sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich angezeigt worden, so kann der Versicherer nur für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein (§ 21 Nr. 3 VHB 92).
Das LG hat angenommen, das Übersenden der Stehlgutliste an die Polizei am 15.9.2006 habe nicht mehr den zeitlichen Anforderungen entsprochen. Dies trifft zu. Seit dem vom Kläger behaupteten Einbruchdiebstahl waren zu dieser Zeit bereits mehr als fünf Wochen vergangen. Auf das Urlaubsende kommt es hier nicht entscheidend an. Der Kläger kehrte am 20.8.2006 aus dem Urlaub zurück. Bis zur Einreichung der Stehlgutliste hat er wiederum deutlich mehr als zwei Wochen verstreichen lassen. …
c) Es kommt hinzu (ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme), dass die Angaben des Klägers in der Stehlgutliste ungenügend waren.
Dabei trifft es zwar zu, wenn der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf hinweist, dass sich aus § 21 VHB 92 keine qualitativen Vorgaben für den Inhalt der Stehlgutliste ergeben. Diese Vorgaben ergeben sich freilich ohne weiteres aus der Funktion der Stehlgutliste selbst. Nichts sagende Bezeichnungen erschweren bzw. vereiteln bereits im Ansatz Fahndungsmaßnahmen der Polizei.
Dabei trifft es nicht zu, wenn der Kläger meint, weitere Angaben zu den entwendeten Gegenständen seien ihm nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen.
Richtig daran ist nur, dass keine Voraussetzungen an den Versicherungsnehmer gestellt werden dürfen, die seinen Versicherungsschutz entwerten. Solche Anforderungen hat aber auch das LG nicht gestellt. Gerade für den Schmuck wäre aber eine weitere Individualisierung möglich gewesen. Das Gleiche gilt für das entwendete Rennrad, das nur ansatzweise beschrieben worden ist. Gerade insoweit wären aber zahlreiche weitere individualisierende Angaben ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, zumal der Kläger sich selbst als ehemaligen Amateur-Rennfahrer bezeichnet und weiter vorgetragen hat, das Rad sei aus Einzelteilen von einem Bekannten in P zusammengebaut worden.
d) Die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers tritt gem. § 6 Abs. 3 VVG a.F. dann nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger Vorsatz zur Last fällt. …
Sieht man von der Besonderheit des § 6 Abs. 3 S. 2 VVG a.F. ab, schadet dem Versicherungsnehmer aber schon die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung in gleicher Weise. … Zutreffend ist dabei das LG im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass sich dem Kläger hätte aufdrängen können (oder eher: müssen), dass der Polizei die Aufklärung des Einbruchdiebstahls ohne nähere Kenntnis über die entwendeten Gegenstände erschwert wird. Dabei mag es sein, dass die Polizei damit einverstanden war, dass eine Stehlgutliste erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub des Klägers von diesem gefertigt und übersandt wird. Dieses Einverständnis bedeutete freilich auch, dass, unabhängig von der Kenn...