Im Falle eines psychischen Primärschadens muss dieser "Krankheitswert" haben, um eine Gesundheitsbeschädigung i.S.d. § 823 BGB zu sein; ein "Gefühlsschaden" verpflichtet nicht zum Schadenersatz, denn reine Beeinträchtigungen der Befindlichkeit sind keine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Um eine Schadenersatzpflicht auszulösen, muss der psychische Schaden kausal auf den Unfall zurückzuführen, also dem Schädiger im haftungsrechtlichen Sinne zurechenbar sein.
Probleme in diesem Zusammenhang ergeben sich insbesondere dann, wenn das schädigende Ereignis auf eine spezielle Schadenanlage des Geschädigten trifft. Der BGH lässt hier eine Zurechnung infolge der individuellen Disposition nicht entfallen. Auch wenn der Unfall lediglich Anlass ist, eine bereits angelegte psychische Erkrankung ausbrechen zu lassen, ist er als reiner Auslöser doch Ursache i.S.d. Haftungsrechts. Es genügt bereits eine Mitverursachung der Verschlimmerung, auch wenn der Unfall nur ein Faktor in einem Ursachenbündel ist. Eine vorhandene Vorschädigung entlastet den Schädiger daher bei der Frage der Ursächlichkeit nicht, da Maßstab für die Bewertung nicht ein durchschnittlicher Geschädigter "mittlerer Art und Güte" ist, sondern stets der Geschädigte in seiner individuellen Gesundheitssituation.
Die Kausalität entfällt aber dann, wenn die Beschwerden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wären. Dies gilt z.B. im Falle einer vorhandenen Borderline-Störung, wenn der Unfall nur rein zufällig der Auslöser für eine psychische Fehlverarbeitung ist, die auch bei einem beliebigen anderen Ereignis zum Ausbruch gekommen wäre.
Auf die gesonderte Problematik, dass der Geschädigte zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Unfall erleidet und die dann entstehenden Abgrenzungsschwierigkeiten bei den Verursachungsbeiträgen, soll an diese Stelle nicht näher eingegangen werden. Denn sie betrifft ein allgemeines Kausalitätsproblem und nicht speziell den Bereich psychischer Schäden.
Die Rechtsprechung verneint eine Zurechenbarkeit auch dann, wenn das haftungsbegründende Ereignis sich als Bagatelle darstellt, also nach seinem Ablauf und seiner Intensität als geringfügig zu bezeichnen ist und deshalb keinen verständlichen Anlass für psychische Reaktionen bietet, die über nur vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens hinausgehen. Während bei den psychischen Folgeschäden auf die primäre Verletzung abzustellen ist, kommt im Fall der psychischen Primärschädigung nur der eigentliche Unfall als Anknüpfungspunkt für eine Bagatelle in Frage, da es ja gerade an einer körperlichen Verletzung fehlt. An das Vorliegen eines Bagatellunfalls sind strenge Anforderungen zu stellen, da hier eine Ausnahme von der grundsätzlich gegebenen haftungsrechtlichen Zurechnung gegeben ist.
In Umsetzung der von der Rechtsprechung gegebenen Definition wird man Unfälle, wie sie täglich im zunehmenden Verkehr vorkommen, wie Parkplatzunfälle und Unfälle mit ausschließlich geringen Blechschäden bei minimalen unfallbedingten Geschwindigkeitsänderungen, etwa im Bereich von unter 5 km/h, als solche Bagatellen ansehen müssen, da eine psychische Reaktion von Krankheitswert zu so einem Unfallereignis einerseits in einem groben Missverhältnis steht und nicht mehr verständlich ist und andererseits für den Schädiger auch nicht vorhersehbar ist, denn nach einem objektiven Maßstab gemessen an der Erfahrung des täglichen Lebens ist hier eine körperliche Schädigung überhaupt nicht zu erwarten. Auch wenn nach einer Vollbremsung ohne Kollision psychische Schäden auftreten sollten, sind diese dem Schädiger nicht zurechenbar. Der BGH lässt allerdings in einer Rückausnahme einen Bagatellunfall als haftungsbegründendes Ereignis genügen, wenn der Unfall gerade auf eine spezielle Schadenanlage des Verletzten trifft. Denn in diesem Fall ist eine Schädigung gerade nicht gänzlich fern liegend.
Eine Zurechenbarkeit entfällt aber dann, wenn der psychisch vermittelte Schaden nach objektivem Maßstab nicht vorhersehbar ist, weil er z.B. auf einer ganz außergewöhnlichen Disposition des Geschädigten beruht.
Eine wichtige Differenzierung ist bei der Frage vorzunehmen, ob der Geschädigte unmittelbar oder nur mittelbar am Unfall beteiligt war. Unmittelbar beteiligt ist nur der, dem der Schädiger die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und nicht schon derjenige, der mehr oder weniger zufällig am Unfallort anwesend ist oder später dort eintrifft. Bei nur mittelbar Beteiligten kommt grundsätzlich kein Anspruch in Betracht. In einer neueren Entscheidung hat der BGH die Grenzen der unmittelbaren Unfallbeteiligung erneut eng gezogen und die bloß zufällige Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis nicht für einen Anspruch gegen den Verursacher genügen lassen, denn die Fälle ...