a) Ermessen bei der Schätzung
Die Bewertung eines Haushaltsführungsschadens unterfällt einem erheblichen Gestaltungsspielraum, weil die Ermittlung der Schadenshöhe gem. § 287 ZPO im freien tatrichterlichen Ermessen liegt. Der Schadensschätzung sollte umso mehr ein möglichst genaues Bild von dem jeweils auszugleichenden Schaden zugrunde liegen. Demnach empfiehlt es sich, zunächst auf Grund entsprechenden Vortrages der Partei festzustellen, welche Hausarbeiten der Verletzte tatsächlich ohne das Unfallereignis verrichtet hätte. Sodann ist von ihm darzulegen und ggf. anschließend Beweis darüber zu erheben, welche dieser Arbeiten unfallbedingt nicht mehr möglich oder zumutbar und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind. Anschließend wird die Zeit geschätzt, die eine Hilfs- oder Ersatzkraft für die Erledigung dieser Arbeiten benötigen würde, welche sodann mit dem üblichen Stundenlohn für Hilfskräfte bewertet wird. Bei der Schätzung des Zeitbedarfs kann auf sachverständige Feststellungen oder – mangels besserer Anhaltspunkte – auf die Werte anerkannter Tabellenwerke zurückgegriffen werden, die der Tatrichter jedoch nach der Rechtsprechung des BGH nicht schematisch übernehmen, sondern lediglich als Anhaltspunkte für seine Schätzung des Hausarbeitsschadens verwenden darf. Je individueller der Haushalt geführt wird, umso weniger empfehlen sich tabellarische – d.h. pauschalierende – Werte. Eine exakte Aufklärung wird sich nur durch eine genaue Analyse des Haushalts – ggf. mit sachverständiger Hilfe – erreichen lassen.
b) Brutto- oder Nettolohn
Der Schaden ist messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft tatsächlich gezahlt wird oder gezahlt werden müsste. Das führt im Fall der konkreten Abrechnung – die allerdings nicht der Schadensschätzung bedarf, um die es hier geht – grundsätzlich zur Erstattung des Bruttolohns, der wiederum nicht zu gewähren ist, wenn Familienangehörige oder Freunde aushelfen; dann ist auch im Fall konkreter Abrechnung eine Orientierung am Nettolohn geboten.
Entgegen einer manchmal vertretenen Ansicht ist indes für die Schadensschätzung nicht der tatsächlich erzielbare Lohn in der Region oder der tarifvertraglich geschuldete maßgeblich. Denn es geht um eine fiktive Schadensberechnung (auf teilweise hypothetischer Grundlage) für den Fall, dass gerade keine Ersatzkraft eingestellt wird. Tatsächlich angefallene Kosten bedürfen keiner Schätzung; sie sind exakt darstell- und belegbar. Deshalb können die Bruttobeträge als Berechnungsgrundlage nicht herangezogen werden; es fallen ebenso wenig – nur im Falle einer Anstellung abzuführende – Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wie Lohnsteueranteile an.
c) Stundensätze
Der Stundenlohn für Hilfskräfte unterliegt regional gewissen Schwankungen, die sich auch in der Judikatur wiederfinden. Die Bandbreite reicht von etwa 6 EUR über 8, 9 EUR und 10 bis zu 13 EUR pro Stunde. Ein Stundenlohn im Bereich von etwa 8 EUR soll am weitesten verbreitet sein. Wie erwähnt ist jedoch der regional tatsächlich erzielbare Lohn nicht maßgeblich für die Schadensschätzung heranzuziehen.