AVB Schausteller 2001 § 5
Da der Aufenthalt eines Fahrgeschäfts an einem Ort zwischen zwei Veranstaltungen für mehr als einen Tag das Diebstahlsrisiko objektiv nachvollziehbar erhöht, bestehen keine Bedenken gegen das Verlangen einer ständigen, mit Kontrollen verbundenen Beaufsichtigung.
(Leitsatz der Schriftleitung)
BGH, Urt. v. 20.1.2010 – IV ZR 24/09
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Schaustellerkaskoversicherung u.a. für ein Kinderfahrgeschäft (Freifallturm).
Die AVB Schausteller lauten auszugsweise:
Ҥ 5 Obliegenheiten vor dem Schadenfall
5. Aufenthalte bis zu 30 Tagen (§ 2 Nr. 2)
Dauert ein Aufenthalt zwischen den Veranstaltungen länger als 10 Tage, so muss vom 11. Tage des Aufenthaltes an eine erhöhte Sicherheit der versicherten Gegenstände gegen unbefugten Zugang gewährleistet sein. Dies kann entweder durch ständige Beaufsichtigung oder durch Abstellen auf rundum hoch (mindestens 1,5 m) eingezäunten und mit verschlossenen Zugängen versehenen Grundstücken oder in verschlossenen festen Gebäuden geschehen. Als Beaufsichtigung gilt die ständige Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Vertrauensperson beim Geschäft, verbunden mit Kontrollen.”
Im Nachtrag zum Versicherungsschein war unter "Klausel 4 – Diebstahl und Raub" unter Nr. 3c folgende Regelung enthalten:
"Erhöhte Sicherheit (§ 5 Nr. 5 AVB Schausteller) muss bereits bei Aufenthalten von über 24 Stunden gewährleistet sein."
Der Kläger beschickte mit dem Freifallturm im Juli 2006 das Schützenfest in G. Nach dessen Beendigung ließ er bei seiner Abreise am Abend des 9.7.2006 das Fahrgeschäft zurück. Mit seiner Beaufsichtigung beauftragte er den Zeugen K, der diese Aufgabe am Abend des 11.7.2006 auf den Zeugen Kö übertrug. Bei seiner Rückkehr am 12.7.2006 um die Mittagszeit stellte der Kläger fest, dass das Fahrgeschäft von unbekannten Tätern entwendet worden war.
Aus den Gründen:
[10] “… Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger von ihrer Leistungspflicht frei geworden.
[11] 1. Entgegen der Auffassung des BG ergibt sich der Inhalt der Sicherheitsobliegenheit ausschließlich aus § 5 Nr. 5 AVB Schausteller 2001 i.V.m. der zwischen den Parteien vereinbarten Klausel 4 Nr. 3c. Diese ist im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 26.6.2006 enthalten, der nach den vom BG auf Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens getroffenen Feststellungen die AVB ergänzt. …
[14] (2) Der Versicherungsnehmer wird weiter der – allein maßgeblichen – Klausel 4 Nr. 3c entnehmen, dass gegenüber § 5 Nr. 5, 7 AVB Schausteller 2001 veränderte Verhaltensanforderungen vereinbart sein sollen. Eine erhöhte Sicherheit nach Maßgabe des § 5 Nr. 5 AVB Schausteller 2001 muss bereits bei einem Aufenthalt von über 24 Stunden gewährleistet sein. Die von ihm zu erfüllende Sicherheitsobliegenheit wird der Versicherungsnehmer nach alledem so verstehen, dass er für den Fall, dass der (gesamte) Aufenthalt zwischen den Veranstaltungen länger als 24 Stunden dauert, für eine erhöhte Sicherheit Sorge tragen muss, nämlich durch das Abstellen des Fahrgeschäfts auf einem besonders gesicherten Gelände bzw. in einem verschlossenen festen Gebäude oder durch ständige Beaufsichtigung.
[15] c) In dieser Lesart ist die Klausel 4 Nr. 3c hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB); sie ist auch nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie mit dem durch die Rspr. geprägten Leitbild des Rechts der Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles (§ 6 VVG a.F.) zu vereinbaren ist.
[16] (1) Die Klausel führt dem Versicherungsnehmer seine Rechte und Pflichten klar und durchschaubar vor Augen. Sie ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht nur verständlich, sondern lässt auch die damit für ihn verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen, wie dies nach den Umständen vom Versicherer gefordert werden kann ( … ). Sie verweist ausdrücklich auf § 5 Nr. 5 AVB Schausteller 2001 und bringt zum Ausdruck, dass die dort näher umschriebenen Sicherheitsanforderungen bereits bei Aufenthalten von über 24 Stunden gewährleistet sein müssen. Den Bezug zwischen der ursprünglichen und der abgeänderten Fassung der Sicherheitsvorschrift kann der Versicherungsnehmer ohne weiteres herstellen. Die Klausel lässt somit mit der erforderlichen Eindeutigkeit – und ohne die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu überfordern – erkennen, was im Einzelnen von ihm verlangt wird, um sich den Versicherungsschutz durch bestimmte Handlungen zu erhalten (vgl. Senats VersR 2008, 961 Tz. 5; VersR 1988, 267 unter II; VersR 2009, 341 Tz. 18).
[17] (2) Durch die in Klausel 4 Nr. 3c formulierte Verhaltensanforderung wird der Versicherungsnehmer nicht unzumutbar belastet, insbesondere sein von der Beklagten versprochener Versicherungsschutz nicht unangemessen ausgehöhlt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die in § 5 Nr. 5 AVB Schausteller 2001 aufgenommenen und in Klausel 4 Nr. 3c modifizierten Sicherheitsvorkehrungen schon bei nur kurzfristigen Aufenthal...