Mit seinem "Cyclosa"-Urteil[85] hat der BGH die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung bei der Verordnung von Medikamenten verschärft. Die Verschreibung des Antikonzeptivums "Cyclosa" stellt danach einen Eingriff im weiteren Sinn dar, weil das Medikament bei Rauchern ein erhöhtes Herzinfarkt- und Schlaganfallrisiko beinhaltet. Über die therapeutische Sicherungsaufklärung[86] hinaus hat der verschreibende Arzt auf diese Gefahren im Rahmen der Risikoaufklärung besonders hinzuweisen, was dieser auch im Rechtsstreit darzulegen und zu beweisen hat.

Bei der Anwendung von neuen, erst im Laufe der Behandlung zugelassenen Arzneimitteln ist der Patient nicht nur über die noch fehlende Zulassung aufzuklären, sondern auch darüber, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind.[87] Auch bei sonstigen Neulandverfahren ist der Patient über die Möglichkeit unbekannter Risiken aufzuklären[88] bzw. darüber aufzuklären, dass es sich um eine nicht dem medizinischen Standard entsprechende Maßnahme handele, deren Wirksamkeit nicht gesichert sei.[89]

[85] BGHZ 162, 320 ff.
[86] Die Verletzung der therapeutischen Sicherungsaufklärung, die zu den Behandlungspflichten des Arztes zählt, hat der Patient als Behandlungsfehler vorzutragen und zu beweisen, vgl. Laufs, in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, § 63 Rn 1.
[87] BGHZ 172, 1 ff.
[89] BGHZ 173, 254 ff. (Racz-Katheter).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge