Da ein ärztlicher Eingriff grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bedarf, ist als Ausfluss des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts der Patient vorher über diesen und die damit verbundenen Risiken ausführlich aufzuklären. In der gerichtlichen Praxis ist die Frage der rechtfertigenden Selbstbestimmungsaufklärung wesentlich bedeutsamer als die der vom Patienten zu beweisenden Missachtung der therapeutischen Sicherungsaufklärung.
Für die ärztliche Aufklärungspflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte entscheidend, also der statistischen Wahrscheinlichkeit, dass dieses Risiko sich auch verwirklicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet. Aus diesem Grund wurde von einigen Gerichten das Risiko einer Nervschädigung bei einer zahnärztlichen Leitungsanästhesie als aufklärungspflichtig angesehen, mit Hinweis auf das allgemein bekannte Risiko dagegen teilweise auch als nicht aufklärungspflichtig eingestuft. Die Entscheidung des BGH zu einem nach sachverständiger Beratung als chirurgisch einfach bezeichneten Eingriff, bei dem eine telefonische Aufklärung als ausreichend erachtet worden war, dürfte aufgrund der besonders gelagerten Sachverhaltsumstände wenig Verallgemeinerungspotenzial haben. Die Aushändigung eines üblichen vorgedruckten Aufklärungsbogens ersetzt nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient. Will ein gesetzlich krankenversicherter Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen.
1. Behandlungsalternativen
Zahlreiche aktuelle Urteile beschäftigen sich mit der Aufklärung über Behandlungsalternativen. Die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist zwar grundsätzlich Sache des Arztes, dem insoweit ein Ermessensspielraum zusteht. Gleichwohl ist ein Patient über Behandlungsalternativen aufzuklären, wenn diese unterschiedliche Erfolgschancen, Belastungen und/oder Risiken beinhalten. Birgt eine andere zur Wahl stehende Methode dagegen ein weitaus höheres Risiko in sich als die geplante Maßnahme, so fehlt es an einer aufklärungspflichtigen echten Behandlungsalternative. Aktuell ist erneut bekräftigt worden, dass ohne konkrete Indikation nicht rein vorsorglich über die alternative Schnittentbindung aufgeklärt werden muss. Dagegen muss eine Schwangere vor dem Legen einer Cerclage über die damit verbundenen Risiken und über mögliche Behandlungsalternativen wie Beckenhochlagerung, Tokolyse und prophylaktische Antibiose umfassend aufgeklärt werden. Dies galt insbesondere deshalb, weil das Legen der Cerclage im entschiedenen Fall nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht die Methode der Wahl war und nur nach umfassender und ausführlicher Aufklärung eine sorgfältige Abwägung der Risiken und Möglichkeiten der Behandlungsmethoden hätte erfolgen können.
2. Verständnis/Einwilligungsfähigkeit des Patienten
Bei fremdsprachigen Patienten ist sicherzustellen, dass dieser dem Aufklärungsgespräch folgen kann. Dies kann durch Hinzuziehung eines Dolmetschers oder auch einer der Fremdsprache mächtigen vertrauenswürdigen Hilfsperson geschehen. Der Rechtsprechung zur Aufklärung bei minderjährigen Patienten ist zu entnehmen, dass einerseits dem Selbstbestimmungsrecht des Jugendlichen andererseits aber auch dem Personensorgerecht der Eltern angemessen Rechnung zu tragen ist. In einem neueren Urteil ist entschieden worden, dass einwilligungsunfähigen minderjährigen Patienten bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für die künftige Lebensgestaltung ein Vetorecht gegen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zustehen kann, wenn ...