26. Ergänzungslieferung, Dezember 2010, Verlag C.H. Beck, 150 S., 17 EUR, ISBN 978-3-406-61192-6
Die 26. EL enthält jüngst ergangene Entscheidungen zum Straßenverkehrsrecht (Kap. 1) sowie eine Neubearbeitung des Kap. 8 über die Rechtsschutzversicherung. Die aktuelle Rspr. zum Verkehrsrecht thematisiert Fragen aus den Bereichen der Haftungsgrundlage u.a.: Unfall "beim Betrieb"; Anscheinsbeweis; Parkplatzunfälle, des Sachschadens (Schätzung des Normaltarifs; Verweis auf freie Werkstätten; Erstattung von Gutachterkosten), des Personenschadens (Schmerzensgeld) und der Verkehrssicherungspflicht (atypische Wetterverhältnisse und Lebensrisiko des Straßennutzers). Aus dem Versicherungsrecht finden sich Urteile zur (vollständigen) Leistungsfreiheit des VR bei absoluter Fahruntätigkeit sowie nach Unfallflucht des VN und zur PKH für eigenen Anwalt bei Unfallmanipulationsvorwurf. Im Straßenverkehrsstraf- und OWi-Recht geht es vor allem um die neuen Beschlüsse d. BVerfG zur Zulässigkeit von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bei konkretem Tatverdacht sowie um die Eilkompetenz für Anordnungen einer Blutentnahme. Eine Entscheidung zum Verkehrsverwaltungsrecht befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzungsrecht im Zusammenhang mit der Anbringung von Werbezetteln an Kraftfahrzeugen. Praxishinweise ordnen die jeweilige Entscheidung in den Kontext der bisherigen Rspr. ein und zeigen auf, was an einzelnen Urteilen neu ist.
Zum Kap. 8 (Rechtsschutzversicherung) legt K. Schneider, der den bisherigen Bearbeiter M. Burmann abgelöst hat, eine Neubearbeitung vor. Schneider hat sich des Themas schon an anderer Stelle (Handbuch "Versicherungsrecht", 4. Aufl., 2009; "Das verkehrsrechtliche Mandat", Bd. 2, 5. Aufl. 2009, beide Deutscher Anwaltverlag) angenommen. In der vorliegenden EL fokussiert er die Darstellung auf die Rolle, die die Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht spielt. Er stellt zunächst die einzelnen Formen des Verkehrsrechtsschutzes vor und geht sodann auf die verkehrsrechtsspezifischen Leistungsarten über. Man erfährt hier u.a., dass der Rechtsschutz in verkehrsverwaltungsrechtlichen Angelegenheiten in den ARB 94/2000/2008 gegenüber den ARB 75, wo er auf den Beginn des Widerspruchsverfahrens beschränkt war, auf das Ausgangsverfahren ausgedehnt worden ist. Schneider rückt dies aber sogleich durch den Hinweis, dass in den Fällen, in denen der VN selbst eine FE beantragt, bis zum ablehnenden Bescheid (ausgenommen, die FE-Beh. verlangt ein MPU-Gutachten) häufig noch kein Versicherungsfall eingetreten sein wird, in die richtige Dimension. Zum Rechtsschutz im Verkehrsstrafrecht gibt er den wichtigen, an anderer Stelle (zfs 2008, 249 f.) breiter ausgeführten Hinweis, dass der VN auch nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzes nicht sämtliche Kosten, sondern nur den nach Erhebung eines Vorsatzvorwurfs angefallenen Kostenanteil zurückzahlen muss. Aus dem Abschnitt über die Leistungen des VR nimmt der Leser u.a. mit, dass zwar Gebühren und Auslagen des Bußgeldbescheids, nicht aber die Kosten einer MPU übernommen werden. § 5 Abs. 3b ARB (Kosten bei einverständlicher Erledigung) legt der Verf. mit überzeugender Begründung einschränkend dahin aus, dass diese Klausel nur greift, wenn überhaupt ein Kostenzugeständnis erfolgt. Wie Schneider weiter rechtsprechungsgestützt mitteilt, muss der VR auf einen ihm mit der Ankündigung mitgeteilten Widerrufsvergleich, diesen nur auf ausdrückliche Anweisung zu widerrufen, rechtzeitig reagieren, will er sich auf diese Klausel berufen. Im Abschnitt über den Eintritt des Versicherungsfalls kommt neben anderen typischen Fragestellungen zur Sprache, dass nach der Rspr. des BGH bei einer Entziehung der FE wegen Erreichens von 18 Punkten der Versicherungsfall bereits mit dem ersten verwerteten (nicht länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegenden) Verkehrsverstoß eintritt. Bei den Risikoausschlüssen geht der Autor näher auf Vorsatz und auf d. VN übergegangenen Ansprüche ein. Der zuletzt genannte Risikoausschluss hat z.B., wie aufgezeigt wird, zur Folge, dass ein rechtsschutzversicherter Erbe, der einen in der Person seines – selbst nicht rechtsschutzversichert gewesenen – durch einen Verkehrsunfall zu Tode gekommenen Erblassers entstandenen Schmerzensgeldanspruch geltend macht, keine Deckung beanspruchen kann. Anders sieht die Sache freilich aus, wenn der (rechtsschutzversicherte) Erbe originäre Ansprüche aus § 844 BGB durchsetzen will. In weiteren Abschnitten werden Obliegenheiten nebst Folgen ihrer Verletzung – dies vor dem Hintergrund der VVG-Reform – Leistungsablehnung sowie die Besonderheiten des Dreiecksverhältnisses in der Rechtsschutzversicherung abgehandelt, wobei die Aufmerksamkeit des Lesers u.a. auf das Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung (Selbstbeteiligung, Reisekosten des RA, Kosten eines Unterbevollmächtigten, Reisekosten des VN zum Termin) gelenkt wird. Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten ist dem VR, worauf der Verf...