[1] „1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Beschwerdewert die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 EUR) nicht übersteigt.

[2] a) Nach st. Rspr. des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages gem. den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen. Das gilt auch für den Streit über das Bestehen eines privaten Pflegeversicherungsvertrages. Vor der Kündigung beider Verträge durch den Bekl. hatte der Kl. monatliche Prämien von insgesamt 148,78 EUR (291 DM) zu zahlen. Bis zum 1.1.2005 wäre der monatliche Prämienbetrag auf 163,67 EUR gestiegen. Legt man – wie der Kl. – diese monatliche Prämienlast von 163,67 EUR zu Grunde, ergibt sich zunächst ein Beschwerdewert von 6.874,14 EUR.

[3] b) Daneben sind geltend gemachte oder angekündigte, jedoch noch nicht rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50 % in die Wertfestsetzung einzustellen (vgl. dazu Senat VersR 2000, 1430 unter II und NVersZ 2002, 21).

[4] aa) Insoweit hat der Kl. offene Leistungsanträge wegen Krankheitskosten i.H.v. insgesamt 31.939,92 EUR aus der Zeit bis einschließlich Oktober 2008 vorgelegt. Er macht weiter geltend, er habe einen noch nicht rechtshängigen Anspruch auf Pflegegeld i.H.v. insgesamt 5.767,37 EUR für die Zeit von Dezember 2004 bis Oktober 2008. Ob von den behaupteten Krankheitskosten 1.364,11 EUR abzuziehen wären, die aus ärztlichen Leistungen und Rezeptbelieferungen nach dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem BG … , dem 24.8.2008, herrühren, und ob aus dem gleichen Grunde das Pflegegeld für die Monate September und Oktober 2008 außer Betracht bleiben müsste, kann offen bleiben. …

[8] d) Anders als der Kl. meint, bleiben Pflegegeldleistungen aus versicherter Zeit i.H.v. insgesamt 6.196,86 EUR, die der Bekl. mittlerweile vom Kl. in einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht zurück fordert, für die Wertfestsetzung außer Betracht. Denn dieser Rückforderungsanspruch hängt prozessual nicht von der Wirksamkeit der hier im Streit stehenden Kündigung ab. Dass die Frage, ob der Kl. den Bekl. während der versicherten Zeit über seine Pflegebedürftigkeit getäuscht hat, auch für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutsam war, begründet keine Bindungswirkung der hier getroffenen Entscheidung für das Sozialgericht. … “

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