„ … Das LG hat mit Recht Leistungsfreiheit der Bekl. wegen Verletzung der Obliegenheit aus § 4 Nr. 2.2 MFH 99 angenommen.
Die Bestimmung stellt eine Spezialregelung zu § 4 Nr. 2.3 MFH 99 dar. Diese Auffassung vertritt der Senat in st. Rspr. zu gleich gelagerten Vorschriften im Rahmen der Gebäudeversicherung ( … vgl. auch OLG Köln VersR 2003, 1034 f. zu § 11 Ziffer 1c und d VGB 88). Angesichts dessen bedurfte es keiner Feststellungen darüber, ob sich das Frostrisiko realisiert hat, was nur im Falle von § 4 Nr. 2.3 eine Rolle spielen würde.
Die Voraussetzungen von § 4 Nr. 2.2 MFH 99 sind gegeben. Das Hauptgebäude ist nämlich als vollständig ungenutzt anzusehen. Die Mieterin S bewohnt das Seitengebäude, also einen anderen Gebäudeteil. Eine Nutzung des Zimmers im 2. OG i.S.v. § 4 Nr. 2.2 MFH 99 ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Nutzung setzt nämlich voraus, dass sich im genutzten Gebäude regelmäßig Menschen aufhalten, die das Gebäude zu privaten Zwecken als Wohnung oder zu sonstigen Zwecken, nutzen (Dietz, Wohngebäudeversicherung, 2. Aufl., Kap. O, Rn 2.3.1); dies im Sinne einer Vereinfachung der Kontrolle durch Anwesenheit, jedenfalls in dem Gebäudeteilen, in denen man sich ständig aufhält (OLG Köln a.a.O.). Da die Kl. und ihr Ehemann den Raum im 2. OG nur dann nutzten, wenn sie sich auf dem Grundstück aufhielten – sie wohnen in F –, kann von einem ständigen Aufenthalt im Sinne einer Nutzung nach § 4 Nr. 2.2 MFH 99 nicht die Rede sein.
Die Feststellung, ob genügend häufige Kontrollen durchgeführt worden waren, musste nicht erfolgen, weil bereits die kumulativ hinzutretende Pflicht zum Entleeren der Wasser führenden Leitungen nicht beachtet worden war.
Dass eine separate Absperrmöglichkeit für die leer stehenden Wohnungen im Hauptgebäude nicht bestand, vermag die Kl. nicht zu entlasten. Das LG hat mit Recht auf die Entscheidung des OLG Koblenz vom 1.6.2006 (VersR 2008, 115 f.) hingewiesen, der sich das BG anschließt. Wird danach bei Vertragsschluss die Obliegenheit, Wasserleitungen zu entleeren, akzeptiert und besteht keine separate Absperrmöglichkeit, muss der Versicherungsnehmer eine solche auf seine Kosten einrichten lassen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dies technisch nicht möglich ist. Eine solche technische Unmöglichkeit wird vorliegend indessen nicht eingewandt. Nimmt der Versicherungsnehmer ungeachtet dessen eine solche technisch mögliche Absperrung nicht vor, so geht dies auf sein Risiko, was angesichts der enormen Schäden, die bei unkontrolliert austretendem Wasser in einem Gebäude zu befürchten sind, im Interesse des Versicherers gerechtfertigt ist. Der Umstand, dass Beauftragte der Bekl. vor Begründung des Versicherungsvertrages im Jahre 1994 die Liegenschaft besichtigt hatten, ohne Beanstandungen zu erheben, vermag die Kl. nicht zu entlasten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Problematik leer stehender Gebäudeteile sich damals stellte, ungeachtet der Frage, ob der Versicherer verpflichtet ist zu überprüfen, ob der Versicherungsnehmer seinen Obliegenheiten nachkommen kann. Wenn eine entsprechende Obliegenheit dennoch vereinbart wurde, so war für die Kl. jedenfalls klar erkennbar, dass in Fällen von Nichtbeachtung der Obliegenheit kein Versicherungsschutz gewährt wird. Eine Gefährdung des Vertragszwecks i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt darin nicht.
Mit Recht ist das LG schließlich davon ausgegangen, dass die Kl. den Entlastungsbeweis nicht geführt hat, da zu ihren Lasten mindestens grob fahrlässige Nichtbeachtung der Obliegenheit vermutet wird (§ 4 Nr. 4 MFH 99). Unkenntnis der Versicherungsbedingungen entlastet sie nicht, weil hier elementare Pflichten der Gefahrenabwehr getroffen sind, deren Beachtung sich aufdrängt, Die Kl. war sich einer entsprechenden Verpflichtung bewusst, denn sie hat versucht, die Wasserversorgung des Haupthauses vollständig zu unterbinden. Die von ihr beauftragte Fa. A hat die Heizungsanlage entleert und die Wasserhähne abgestellt, nicht aber die Wasser führenden Leitungen entleert. Dies deshalb, weil die Wasserversorgung für das Seitengebäude nicht Gewähr leistet war, nachdem der Haupthahn für die Wasserversorgung des Hauptgebäudes abgedreht worden war. Deswegen wurde dieser Hahn wieder aufgedreht. Die Kl. hat damit also billigend in Kauf genommen, dass die Wasser führenden Leitungen im Haupthaus nicht entleert waren. Der damit anzunehmende Vorsatz musste sich allein hierauf, nicht aber auf die Herbeiführung eines Schadens, beziehen … .“