Bd. 5 – Personenschäden, 2011, Deutscher Anwaltverlag, 557 Seiten, 79 EUR, ISBN: 978-3-8240-1054-7
Die Autoren, erfahrene Spezialisten auf dem Gebiet der Personenschadensregulierung mit Schwerpunkt bei den Großschäden, haben ihr Werk in neun Blöcke aufgeteilt. Ihnen geht es darum, Praktikerwissen zu vermitteln. Sie legen den Hauptakzent auf die außergerichtliche Regulierung.
Im ersten großen Abschnitt legen sie ihren Kollegen nahe, sich Grundkenntnisse im Sozialrecht und in bestimmten medizinischen Nachbardisziplinen zu verschaffen und geben Tipps zur Aktenführung bei Personen-(Groß-)Schäden.
Im nächsten Block geht es um Ansprüche bei Verletzung (Schmerzensgeld, Erwerbs- und Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse). Dieser Teil, wie überhaupt das gesamte Werk, ist mit ebenfalls vielen wertvollen Praxistipps durchsetzt. Die Darlegungen zum Schmerzensgeld sind überaus knapp gehalten. Den Tierpflegeaufwand, den Versicherer gern aus dem Haushaltsführungsschaden verbannen (kritisch hierzu: Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl. 2010, Rn 2476), wollen die Verf. mit einem Stundensatz von 10 EUR in die Berechnung des Schmerzensgeldes einfließen lassen. Das wird dem Charakter des Schmerzensgeldes als einer billigen Entschädigung zur Abgeltung eines immateriellen Schadens nicht gerecht. Der weitgehende Verzicht auf prozessuale Aspekte sollte in künftigen Auflagen jedenfalls für den Komplex Schmerzensgeld überdacht werden. In der Darstellung des Erwerbsschadens, den sie durch Aufspaltung in sog. Zeitfenster strukturieren, gehen die Autoren auch auf Besonderheiten bei Kindern, Schülern, Studenten sowie bei Selbständigen und Sozialhilfeempfängern ein. Sie informieren u.a. darüber, dass der BGH die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum entgangenen Gewinn eines Selbständigen im Wege des selbständigen Beweisverfahrens zugelassen hat. Ihrer Ansicht nach sind seit Einsegnung der Pendlerpauschale ab dem ersten km durch den BFH ersparte Fahrtkosten eines Arbeitnehmers nicht mehr im Wege eines Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. Das kann nicht unwidersprochen bleiben. Die steuerliche Qualität als Werbungskosten unterstreicht gerade, dass der steuerlichen Vergünstigung reale Kosten gegenüberstehen, die nach einem Unfall in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht anfallen. Ein Prüfungsschema sowie ein ausführliches Formulierungsbeispiel unter Einbeziehung des Zukunftsschadens sollen dafür sorgen, dass bei der Ermittlung des Erwerbsschadens eines abhängig Beschäftigten nichts übersehen wird.
Beim Haushaltsführungsschaden wird, wie die Verf. nachvollziehbar beklagen, viel Geld verschenkt. Sie registrieren aber auch, dass sich diese Schadensposition aus dem Schattendasein heraustastet. Auch hier geben die Verf. ein Prüfungsschema (Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit, der haushaltsspezifischen MdE und des Stundensatzes) vor. Sie lehnen sich dabei eng an das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Pardey an. Anwälten wird empfohlen, sich bei Bedarf den Haushalt des Geschädigten selbst anzusehen. Die Autoren raten davon ab, die haushaltsspezifische MdE von Klinikärzten feststellen zu lassen. Diese setzten die haushaltsspezifische MdE mit der sozialversicherungsrechtlichen MdE gleich. Abgesehen davon, dass sich das für den Geschädigten eher günstig auswirkte, erscheint ein diesbezüglicher pauschaler Vorwurf nicht (mehr) gerechtfertigt. Zu Recht lehnen die Autoren eine von Versicherern mitunter ins Spiel gebrachte Faustformel (haushaltsspezifische MdE = 50 % d. sozialversicherungsrechtliche MdE) ab. Der Ermittlung des Stundensatzes soll der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, keineswegs ein Hausfrauentarifvertrag, zugrunde gelegt werden. Dazu verweisen die Verf. pauschal auf die Debatte im AK IV d. 48. VGT, ohne eine Begründung dafür, Hausfrauentarifverträge schlechthin außen vor zu lassen, zu liefern. Die kategorische Ablehnung pauschaler Stundenverrechnungssätze wirkt zu tabellenfromm. Tabellen bieten nur Orientierungshilfen. Zuzustimmen ist den Verf. dagegen darin, dass, wie auch der AK IV d. 48. VGT empfohlen hat, die Laufzeit durch kein generelles Höchstalter begrenzt werden soll. Die Autoren stehen weiter einer Aufteilung des Haushaltsführungsschadens nach Kopfteilen kritisch gegenüber. Sie argumentieren an sich treffend, dass dieser Maßstab Familien mit mehreren Kindern nicht gerecht wird. Allerdings ist die Aufteilung nach Kopfteilen nirgends vorgeschrieben, sondern wird von der Rspr. zu Vereinfachungszwecken lediglich zugelassen. Ein Dauerbrenner ist die Frage, ob auch der Zeitaufwand für den nichtehelichen Lebenspartner liquidiert werden kann. Die Autoren sprechen sich hierfür aus, stellen aber nicht deutlich genug heraus, dass dies in Rspr. und Literatur überwiegend abgelehnt wird, wohl deshalb, weil nach ihrer Erfahrung die Versicherer die Regulierung eines Haushaltsführungsschadens in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft verhältnismäßig großzügig handhaben. Auch diesem Abschnitt wird ein ausführlich...