Der Kl. begehrt, die Rechtswidrigkeit der Anordnung festzustellen, mit der ihm von der Fahrerlaubnisbehörde aufgegeben wurde, an einem Aufbauseminar teilzunehmen.
Aufgrund zahlreicher Verkehrsverstöße forderte die Fahrerlaubnisbehörde vom Kl. im Oktober 2005 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; sie wies darauf hin, dass bei Nichtvorlage gem. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Der Kl. gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen; er verzichtete auf seine Fahrerlaubnis und gab seinen Führerschein am 13.2.2006 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab. Zu diesem Zeitpunkt wies das Punktekonto des Kl. im Verkehrszentralregister 17 Punkte auf. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gem. § 70 FeV erhielt er am 21.9.2006 eine neue Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M.
Nach einer zwischenzeitlichen Reduzierung des Punktestands um 4 Punkte gem. § 4 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), einer Verwarnung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG und einer anschließenden neuerlichen Erhöhung um 3 Punkte wegen eines weiteren Verkehrsverstoßes ordnete das Landratsamt bei einem angenommenen Stand von 16 Punkten mit Bescheid vom 26.10.2007, gestützt auf § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG, die Teilnahme des Kl. an einem Aufbauseminar an.
Hiergegen hat der Kl. Klage erhoben; den Anfechtungsantrag hat er nach der Seminarteilnahme auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Mit Urt. v. 22.7.2008 hat das VG festgestellt, dass die Anordnung des Landratsamtes vom 26.10.2007 rechtswidrig gewesen ist. § 4 Abs. 2 S. 3 StVG sei beim Verzicht auf die Fahrerlaubnis in Ansehung einer drohenden und gebotenen Entziehung entsprechend anzuwenden; wegen der danach vorzunehmenden Löschung von Punkten habe der Kl. weniger als 14 Punkte gehabt.
Der Bay. VGH hat die Berufung des Bekl. mit Urt. v. 15.12.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar sei rechtswidrig gewesen, denn der Kl. habe nicht die hierfür erforderliche Punktzahl erreicht. Sein Punktestand hätte wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis auf Null reduziert werden müssen. Zwar sei eine entsprechende Anwendung dieser Regelung nicht möglich, da keine planwidrige Regelungslücke festzustellen sei. Wie die Gesetzesbegründung zeige, habe der Normgeber § 4 Abs. 2 S. 3 StVG bewusst nicht auf Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis erstrecken wollen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete aber eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung dieser Vorschrift. Das gelte allerdings nicht für jeden Verzichtsfall. Ansonsten könnte § 4 Abs. 10 StVG umgangen werden, der nach der Entziehung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist für die Wiedererteilung vorsehe und außerdem regelmäßig die Beibringung eines Eignungsgutachtens verlange. Doch könne einem Betroffenen die Löschung seiner Punkte nicht verwehrt werden, der nach dem Verzicht auf seine Fahrerlaubnis und der Ablieferung des Führerscheins die Voraussetzungen für die Wiedererteilung erfülle und dem die Fahrerlaubnis auch tatsächlich wiedererteilt worden sei. Das sei dem Fall vergleichbar, dass die Fahrerlaubnis außerhalb des Punktsystems entzogen werde und der Betroffene später eine neue Fahrerlaubnis erhalte. Bei einem Fahrerlaubnisverzicht entstünden für den Betroffenen nur geringfügige Vorteile gegenüber einer Entziehung außerhalb des Punktsystems; sie hinderten die Anwendung von § 4 Abs. 2 S. 3 StVG nicht. Da der Kl. unstreitig die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfülle, müsse er zumindest im Wege einer fiktiven Löschung so behandelt werden, als ob die Punkte für die vor dem Verzicht begangenen Verkehrsverstöße gelöscht worden wären.
Zur Begründung seiner Revision macht der Bekl. geltend: Das BG habe zu Unrecht angenommen, dass es wegen des Fahrerlaubnisverzichts des Kl. zu einer Löschung von Punkten gekommen sei. Zutreffend sei allerdings, dass mit Blick auf die Gesetzesbegründung eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 2 S. 3 StVG auf Verzichtsfälle ausgeschlossen sei. Der dort zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers werde noch dadurch unterstrichen, dass in anderen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes Verzicht und Entziehung gleichgestellt würden. Der Wortlaut der Regelung und der Gesetzeszweck stünden aber zugleich der vom BG befürworteten erweiternden verfassungskonformen Auslegung der Löschungsregel entgegen. Der Hinweis des BG auf § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG führe ebenfalls nicht weiter. Selbst wenn man eine erweiternde Auslegung von § 4 Abs. 2 S. 3 StVG für möglich hielte, könnte das allenfalls dann gelten, wenn der Verzicht in Ansehung einer unmittelbar drohenden und gebotenen Entziehung erfolgt sei, etwa wenn der Fahrerlaubnisinhaber durch den Verzicht die Kosten eines Entziehungsbeschei...