Ein gescheiterter Versuch der Abrechnung auf Reparaturkostenbasis.

Für den Bereich der fiktiven Abrechnung des Unfall-Kfz-Schadens, dessen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, dessen Wiederbeschaffungswert jedoch über den von dem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten liegt, geht der BGH von zwei weiteren Anspruchsvoraussetzungen aus:

(1) Zum einen muss das Fahrzeug mindestens sechs Monate ab dem Unfallereignis weiter genutzt werden,

(2) zum anderen muss das Fahrzeug – falls erforderlich – verkehrssicher teilrepariert werden.

Das belegt der BGH mit den von ihm angeführten Entscheidungen und führt zusätzlich an, bei der Veräußerung des von dem Geschädigten in Eigenregie reparierten Fahrzeuges sei inzident der Restwert des Fahrzeuges realisiert worden. Das überzeugt deshalb, weil die Substanz des Fahrzeuges nicht nur Grundlage der Eigenreparatur gewesen ist, sondern vor allem kalkulatorisch der Restwert in die Preisbildung eingeflossen ist.

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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