„ … . [1] I. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO bei Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.
[2] 1. Das AG verurteilte den Beschwerdeführer zu 1) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde vom LG als unbegründet verworfen. Das LG sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand, den er habe erkennen können und müssen, an einem Sonntag gegen 16.00 Uhr mit einem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr gefahren sei. Dabei habe er – ohne den Verkehr zu beachten – die Fahrbahn überquert, um auf den gegenüberliegenden Radweg zu gelangen. Ein entgegenkommender Funkstreifenwagen der Polizei habe deshalb bis zum Stillstand des Fahrzeugs abbremsen müssen, um nicht mit dem Fahrrad des Beschwerdeführers zu kollidieren. Da der Beschwerdeführer einer Blutentnahme widersprochen habe, habe einer der Polizeibeamten des Funkstreifenwagens beim Diensthabenden auf der Wache angerufen, damit dieser einen richterlichen Beschl. erwirke. Der Diensthabende habe den Richter telefonisch nicht erreichen können und dies dem Polizeibeamten vor Ort mitgeteilt. Dieser habe deshalb Gefahr im Verzug angenommen, die Entnahme einer Blutprobe angeordnet und den Diensthabenden auf der Wache hierüber informiert. Sein Vorgehen habe er nicht in der Akte dokumentiert, weil es beim Polizeirevier W üblich sei, dass das der Diensthabende auf der Wache vornehme.
[3] Das Ergebnis der um 16.30 Uhr entnommenen Blutprobe – die eine Blutalkoholkonzentration von 2,07 Promille im Analysenmittelwert ergeben habe – sei verwertbar. Die Voraussetzungen einer Eilanordnung durch die Polizei hätten vorgelegen. Die fehlende Dokumentation führe nicht zu einem Verwertungsverbot. Auch wenn – was nicht aufgeklärt worden sei – zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt werde, dass der Diensthabende nicht versucht habe, den Ermittlungsrichter zu erreichen, resultiere daraus kein Verwertungsverbot. Maßgeblich sei, dass dem anordnenden Polizeibeamten die Rechtslage bekannt gewesen sei und er deshalb eine richterliche Anordnung habe herbeiführen wollen, indem er den Diensthabenden gebeten habe, den Bereitschaftsrichter zu kontaktieren. Sollte der Diensthabende dem nicht nachgekommen sein, könne das dem handelnden Polizeibeamten nicht angelastet werden. Dieser sei nicht gehalten, das Handeln des Diensthabenden zu überprüfen, sondern könne auf dessen Auskunft vertrauen.
[4] Mit dem angegriffenen Beschl. v. 10.6.2010 verwarf das OLG die Revision des Beschwerdeführers zu 1) gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Anordnung der Blutentnahme bestehe nach den Grundsätzen der Rspr. des BGH zur ungerechtfertigten Inanspruchnahme einer gesetzlich eingeräumten Eilanordnungskompetenz im Ausgangsfall kein Beweisverwertungsverbot, weil der anordnende Polizeibeamte Schritte unternommen habe, um den Bereitschaftsrichter zu erreichen.
[5] 2. Das AG verurteilte den Beschwerdeführer zu 2) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Der Beschwerdeführer habe an einem Sonntag gegen 04.25 Uhr mit einem Fahrrad in – wie ihm bewusst gewesen sei – alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand in Schlangenlinien eine öffentliche Straße in W befahren. Die Untersuchung der ihm um 04.55 Uhr auf Anordnung der Polizei – die zuvor erfolglos versucht gehabt habe, den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen – entnommenen Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,78 Promille ergeben. Es sei gerichtsbekannt, dass in W zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr kein gerichtlicher Eildienst existiere. Ein Zuwarten bis zur Erreichbarkeit des gerichtlichen Eildienstes hätte die Blutentnahme nicht unerheblich verzögert, während der Arzt zeitnah erreichbar gewesen sei.
[6] Mit dem angegriffenen Beschl. v. 25.8 2010 verwarf das OLG die Sprungrevision des Beschwerdeführers zu 2) gegen das Urteil des AG gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Ob die Blutentnahme rechtmäßig gewesen sei, könne dahinstehen. Der Senat folge der Auffassung, dass die Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung gem. § 81a StPO in der Regel nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Für eine Ausnahmekonstellation enthielten die Feststellungen des angefochtenen Urteils und die Revisionsbegründung keine Anhaltspunkte.
[7] II. 1. Der Beschwerdeführer zu 1) rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie von Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK. In der Ermittlungsakte sei keine Gefahrenlage dokumentiert; außerdem sei dort kein Hinweis enthalten, dass der Diensthabende tatsächlich versucht habe, den Ermittlungsrichter zu erreichen. Unterstelle man – wie es das LG getan habe – als wahr, dass der Diensthabende einen solchen Versuch nicht unternommen habe, liege eine bewusste Missachtung...