Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist für die bußgeldrechtliche Praxis extrem wichtig. Zum einen aufgrund der Differenzierung danach, ob die Landespolizei misst oder ob die Messung durch Kommunen durchgeführt wird. Denn insb. in Hessen musste das OLG Frankfurt mehrfach darauf hinweisen, dass die Einschaltung Privater nur in engen Grenzen zulässig ist, sodass bei Besonderheiten wie der hier vorliegenden semi-stationären Nutzung eines eigentlich mobilen Messgeräts diese von Kommunen dokumentiert werden müssen und nur die durch die Landespolizei durchgeführten Messungen den Vertrauensvorschuss genießen, dass die Zulassung bei den verwendeten Messgeräten vorliegt.
Ob aber überhaupt eine Sonderzulassung für die Nutzung im Trailer erforderlich ist, dürfte fraglich sein (auch wenn hier offenbar eine solche vorlag). Es lohnt sich dafür stets ein Blick in die Bedienungsanleitung, die Bauartzulassung oder die Konformitätsbescheinigung zu werfen. Denn von Vitronic gibt es diverse Messgeräte. Die Bauartzulassung des Geräts Bauartzulassung vom Typ Poliscan M1 / M1HP sieht z.B. mehrere Nutzungsarten vor, von denen man den Trailer unproblematisch vom Aufbau her mit einem (nicht herstellergebundenen) Fahrzeugstativ vergleichen kann, was ja zugelassen wäre. Hier könnte man einzig noch auf die Frage abstellen, ob der Verbleib für mehrere Tage eine Abweichung von der Zulassung bedeutet. Aber auch dies dürfte fehlgehen, da ja die Zulassung nur von einem Fahrzeug spricht, keinem Kraftfahrzeug.
Andere Geräte wie z.B. das PoliScan FM1 haben keine Bauartzulassung mehr, sondern die in der Entscheidung zitierte Baumusterprüfbescheinigung DE-17-M-PTB-0033. Liegt in der Akte die Konformitätsbescheinigung vor, liegt damit von vornherein ein standardisiertes Messverfahren vor, das keiner Sonderzulassung bedürfte, zumal die Überlegungen zum Fahrzeugstativ die gleichen wären.
Schließlich ist der Hinweis auf § 69 Abs. 5 OWiG für alle Verfahrensbeteiligten relevant. Ähnlich wie bei der nicht vollständig erteilten Akteneinsicht ist auch die unvollständige Dokumentation der messrelevanten Umstände ein Grund für das Gericht, das Verfahren zur Vervollständigung zurückzugeben. In Extremfällen, das zeigt die zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt zudem, kann sogar ein Vorgehen nach § 47 OWiG geboten sein. Denn der Opportunitätsgrundsatz erlaubt eine Verfahrenseinstellung auch dann, wenn wesentliche Verfahrensgrundlagen des Bußgeldrechts nicht eingehalten worden sind. Dazu gehört u.a. auch, was das OLG Frankfurt herausgearbeitet hatte, dass die Messungen jedenfalls überwiegend bzw. schwerpunktmäßig auch der Verkehrssicherheit dienen. Überzeugt die Standortwahl des Trailers das Gericht diesbezüglich nicht, kann es das Verfahren schnell beenden.
RiAG Dr. Benjamin Krenberger
zfs 5/2019, S. 291 - 293