"… [6] II. Die Rechtsbeschwerde der Kl. hat keinen Erfolg. (…)"
[11] 2. Die Rechtsbeschwerde ist nur in beschränktem Umfang zugelassen. Die vom Beschwerdegericht im Entscheidungssatz ohne Zusatz ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in den Gründen wirksam auf den Anspruchsgrund beschränkt. (…)
[14] c) Diese Beschränkung ist wirksam. Auf die Frage des Anspruchsgrunds könnte der Rechtsbeschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde beschränken.
[15] Deshalb ist die Rechtsbeschwerde der Kl., soweit sie sich gegen die Höhe der festgesetzten Kosten wendet, als unzulässig zu verwerfen.
[16] 3. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hält der Beschluss des Beschwerdegerichts der rechtlichen Überprüfung stand.
[17] a) § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insb. die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten muss, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Nach der Rechtsprechung des BGH sind nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines – sei es auch vorprozessual erstatteten – Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH RVGreport 2017, 182 [Hansens] = AGS 2017, 536; BGH zfs 2013, 526 m. Anm. Hansens = RVGreport 2013, 276 [ders.]; BGH zfs 2013, 346 m. Anm. Hansens = RVGreport 2013, 236 [ders.]; BGH RVGreport 2012, 303 [ders.]; BGH BGHZ 192, 140 = zfs 2012, 285 m. Anm. Hansens = RVGreport 2012, 229 [ders.]; BGH zfs 2008, 344 m. Anm. Hansens = RVGreport 2008, 191 [ders.]; BGH NJW 1990, 122).
[18] An dieser seit Jahrzehnten gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich in der gerichtlichen Praxis bewährt hat, wird festgehalten. Soweit das Beschwerdegericht darauf hinweist, dass im Rahmen eines "schematisierten Massenverfahrens" dem Rechtspfleger Aufgaben übertragen würden, die eine Überprüfung des gesamten Sach- und Streitstoffs erforderlich machten, ist das in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Da für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten allein auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die kostenauslösende Maßnahme veranlasst wurde, hängt die Erstattungsfähigkeit von Kosten privater Sachverständiger weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft und ebenfalls nicht von Verlauf und Ausgang des Prozesses ab. Richtig ist allerdings der Hinweis, dass mit der Einbeziehung von Kosten privater Sachverständiger in das Kostenfestsetzungsverfahren dem Rechtspfleger Prüfungen auferlegt werden, die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens außergewöhnlich sind. Aufgrund den dazu von der Rechtsprechung in den letzten drei Jahrzehnten entwickelten Grundsätzen geht damit jedoch keine Überbeanspruchung des Kostenfestsetzungsverfahrens einher. Vielmehr wird es den Parteien ermöglicht, die Kosten privater Gutachter im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen, ohne gesonderte Gerichtsverfahren führen zu müssen.
[19] b) Nach den vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen, die die Rechtsbeschwerde nicht angreift, hat das Beschwerdegericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH zu Recht eine Erstattungsfähigkeit der vom Bekl. eingeholten Sachverständigengutachten bejaht, weil die Beauftragung der Privatsachverständigen unmittelbar prozessbezogen war und der Bekl. als verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösenden Maßnahmen als sachdienlich ansehen durfte.
[20] aa) Die Beauftragung der K-GmbH und der I-GbR erfolgte unmittelbar prozessbezogen.
[21] Das gilt für die Tätigkeit der I-GbR, weil der Bekl. sie ausschließlich im Zeitraum der Anhängigkeit der Klage beauftragte.
[22] Aber auch die Tätigkeit der K-GmbH war insgesamt unmittelbar prozessbezogen, auch wenn der Bekl. sie bereits vor Anhängigkeit der Klage Ende Juli 2011 beauftragte. Der Bekl. musste Ende Juli 2011 davon ausgehen, dass eine Klageerhebung durch die Kl. unmittelbar bevorstand. (…)
[23] bb) Holt eine Partei private Sachverständigengutachten unmittelbar prozessbezogen ein, wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, in der Rechtsprechung des BGH in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (BGH RVGreport 2017, 182 [Hansens] = AGS 2017, 536.).
[24] Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts war es dem Bekl. als Wasserverband mangels eigener Fachkenntnisse ohne die Einholung der Gutachten einerseits der K-GmbH und andererseits der I-GbR nicht möglic...