Die spätere Kl. hatte gegen den späteren Bekl., einen Wasserverband, Restwerklohn und Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung und Erhöhung des Stahlpreises bei einem öffentlich ausgeschriebenen Bauvorhaben i.H.v. über 460.000 EUR zunächst außergerichtlich geltend gemacht. Die Ansprüche stützte die Kl. auf baubetriebliche Gutachten der M. AG vom 1.4. und 11.5.2010 sowie vom 14.4.2011. Diese Gutachten hatte die Kl. ihrem Forderungsschreiben beigefügt. Der Bekl. kündigte mit Anwaltschreiben vom 15.7.2011 eine Rückäußerung bis zum 5.9.2011 an, falls die Kl. sich nicht vorher zur Klageerhebung entschließen sollte. Mit Anwaltschreiben vom 12.8.2011 übersandte die Kl. der Bekl. den Entwurf einer Klageschrift. Unter dem 22./29.7.2011 beauftragte der Bekl. die K-GmbH mit der "Prüfung des baubetrieblichen Nachtrags" in Form von Stellungnahmen zu den Gutachten der M. AG. Die K-GmbH begann mit ihren Arbeiten am 22.8.2011. Diese endeten Anfang 2012. Ferner beauftragte der Bekl. während des Rechtsstreits zusätzlich die I-GbR mit gutachterlichen Stellungnahmen. Deren Tätigkeit endete Mitte 2012.
Mit der am 29.8.2011 beim LG Aachen eingegangenen Klageschrift vom 24.8.2011 machte die Kl. ihre Forderung nunmehr gerichtlich geltend. Die ihr für die Tätigkeit der M. AG angefallenen Privatgutachtenkosten i.H.v. 60.000 EUR machte sie ebenfalls zum Gegenstand der Klage.
Das LG Aachen hat die Klage nach Teilrücknahme und Abschluss eines Zwischenvergleichs durch Urteil v. 20.11.2011 abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das LG der Kl. zu 90 % auferlegt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Kl. blieb beim OLG Köln ohne Erfolg.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Bekl. zunächst die Festsetzung von Privatgutachtenkosten i.H.v. 107.577,20 EUR beantragt. Der Rechtspfleger des LG Aachen hat diesen Antrag zurückgewiesen. Mit seiner hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Bekl. nunmehr nur noch die Festsetzung von Kosten für Gutachten der K-GmbH i.H.v. 38.244,01 EUR begehrt. Hiervon entfielen 6.768,13 EUR auf die Tätigkeit der K-GmbH bis zum 31.8.2011. Ferner beantragte der Bekl. die Festsetzung der Kosten für die Gutachten der I-GbR i.H.v. 26.433,38 EUR, an Privatgutachtenkosten somit insgesamt 64.677,39 EUR. Das LG hat der sofortigen Beschwerde der Bekl. abgeholfen, die gesamten Privatgutachtenkosten des Bekl. als notwendig angesehen und hiervon entsprechend der Kostenquote einen Anteil von 90 % mit 58.209,65 EUR gegen die Kl. festgesetzt.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kl. hatte beim OLG Köln keinen Erfolg. Die von der Kl. dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der BGH zurückgewiesen. Infolge einer Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde hat sich der BGH lediglich mit der Frage befasst, ob die vom Rechtspfleger festgesetzten Privatgutachtenkosten erstattungsfähig sind. Soweit sich die Kl. mit ihrer Rechtsbeschwerde auch gegen die Höhe der festgesetzten Kosten gewandt hat, hat der BGH die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.