VVG § 14 § 84; AKB 2013 A 2.19
Leitsatz
Die Leistung des VR ist nicht fällig, wenn er die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens verlangt hat.
(Leitsatz der Schriftleitung)
LG Dortmund, Urt. v. 10.1.2019 – 2 O 160/18
Sachverhalt
Der Kl. unterhielt bei der Bekl. eine Vollkaskoversicherung mit 500 EUR Selbstbeteiligung für ein Wohnmobil Grundlage waren die AKB 2013 mit folgender Regelung:
Zitat
"A.2.19 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)"
A.2.19.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich Wiederbeschaffungswert oder den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
A.2.19.2 Für den Ausschuss benennen sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. (…)“
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl. weitere Versicherungsleistungen für einen Unfallschaden. Die Bekl. zahlte an den Kl. 37.500 EUR. Grundlage war es ein Gutachten und ein Schreiben der Bekl., in dem die Bekl. für das Sachverständigenverfahren den Sachverständigen L benannte.
2 Aus den Gründen:
"… Die Klage ist zurzeit nicht begründet, weil der geltend gemachte Anspruch nicht fällig ist."
Nach § 14 VVG sind Geldleistungen des VR erst mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls nötigen Erhebungen fällig. Hierzu gehört auch die Entscheidung im Sachverständigenverfahren (Langheidt/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 84 VVG, Rn 37).
Die Notwendigkeit eines Sachverständigenverfahrens ergibt sich im vorliegenden Fall aus A.2.19 AKB. Die Regelung ist wirksam (…). Die Regelung verstößt nicht gegen § 309 Nr. 14 BGB. § 309 Nr. 14 BGB ist eingefügt worden durch das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen vom 19.2.2016. Nach § 1 Abs. 1 regelt dieses Gesetz die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch eine nach dem Gesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder nach diesem Gesetz eingerichtete behördliche Verbraucherschlichtungsstelle.
Der Sachverständigenausschuss nach A.2.19.2 und A.2.19.3 AKB ist schon nach dem Wortlaut von § 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz keine Verbraucherschlichtungsstelle. Es handelt um Schiedsgutachter (Langheidt/Rixecker, § 84 Rn 1; Prölss/Martin, § 84 Rn 2), die mit Bindungswirkung entscheiden, soweit ihre Feststellungen nicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen (§ 84 VVG). Sie unterfallen nach Auffassung der Kammer nicht dem Anwendungsbereich von § 309 Nr. 14 BGB (ebenso BeckOK/BGB, § 309 Nr. 14 Rn 4). …“
zfs 5/2019, S. 276